Dokumentation der Gründe
In der Sache schrieb ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Bauauftrages unter anderem die Türdrücker garniturenproduktspezifisch aus. Es wurden das Fabrikat sowie der Typ im Leistungsverzeichnis zwingend vorgegeben. Einen Zusatz „oder gleichwertiger Art“ enthielten die Ausschreibungsunterlagen nicht. Nebenangebote waren nicht zugelassen. In dieser Konstellation nahm die Vergabekammer einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A an. Der Wortlaut der Vorschrift ergebe, dass die Ausschreibung eines bestimmten Produktes nur im Ausnahmefall zulässig sei. Immer bedürfe es allerdings eines Zusatzes „oder gleichwertiger Art“. Außerdem müssten die Gründe für eine produktbezogene Ausschreibung zwingend in der Vergabeakte dokumentiert werden (§ 30 Nr. 1 VOB/A). Konkret müsste die Vergabeakte eine Begründung für die Auswahl der einzelnen Produkte, die Nichtzulassung von Nebenangeboten sowie für ein eventuell beabsichtigtes Zusammenwirken mit anderen ausgeschriebenen Gewerken enthalten. Angesichts der vorliegenden schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße verpflichtete die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber, die Ausschreibung aufzuheben und für den Fall, dass eine Neuausschreibung stattfinde, diese unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze durchzuführen.
Fazit
Produktbezogene Ausschreibungen sind in der Praxis nach wie vor weit verbreitet. Die dargestellte Entscheidung zeigt allerdings, dass ein derartiges Vorgehen mit erheblichen Risiken verbunden ist. Zwingend ist daher in der Ausschreibung zumindest immer der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu verwenden. Ansonsten droht eine Aufhebung der Ausschreibung. Außerdem ist es dringend ratsam, die Gründe für eine produktbezogene Ausschreibung im Vergabevermerk festzuhalten.