Die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) 2016 ist mit Datum vom 19.01.2016 im Bundesanzeiger veröffentlich worden. Sie dient der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinie 2014/24/EU im Baubereich und bleibt – anders als im Bereich Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen – ein eigenständiges (weitgehend umfassendes) Regelwerk zur Vergabe von Bauleistungen. Die Vergabeverordnung 2016 dient insoweit weiterhin als „Scharnier“ zur Inkraftsetzung des 2. Abschnitts der VOB/A (VOB/A-EU).
Moderate Strukturänderung
Angesicht des hohen Detailierungsgrades der EU-Richtlinien gibt es eine moderate Strukturänderung der VOB/A. Die bisherigen Zwischenüberschriften sind als eigenständige Paragraphen ausgestaltet. Gleichzeitig wurde auf eine durchgehende Neunummerierung der Paragraphen verzichtet und das bekannte Paragraphengerüst durch Einfügung von zusätzlichen a-, b- usw. Paragraphen in der ursprünglich Grundform VOB/A 2012 erhalten. Ob das angestrebte Ziel der Übersichtlichkeit der VOB/A 2016 hierdurch tatsächlich erreicht werden mag, scheint fraglich.
Besonders wichtige Vorschriften des GWB 2016 wurden angesichts ihrer zentralen Bedeutung in der VOB/A 2016 wiederholt. Oftmals werden weitere Einzelheiten erst ausführlich in der VOB/A 2016 erfasst. Gleichzeitig wurde auf einen Gleichlauf mit den in der Vergabeverordnung 2016 geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet.
Wichtige Neuerungen im Oberschwellenwertbereich
Diese Neuerungen werden erhebliche Veränderungen der Vergabepraxis im Baubereich oberhalb der Schwellenwerte mit sich bringen. Wichtig ist daher, sich bereits jetzt mit den neuen Anforderungen auseinander zu setzen, damit eine reibungslose Anwendung der Neuerungen mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform zum 18.04.2016 bestmöglich funktioniert.
Gerne helfen wir Ihnen dabei. Hier erfahren Sie mehr über besonders wichtige Neuerungen der VOB/A-EU 2016:
Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen nur die in § 6a EU Abs. 1 Nummern 1 - 3 genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen. Oftmals wurde in der Praxis über die Forderung nach einem zulässigen Mindestumsatz diskutiert. § 6a EU Abs. 1 Nr. 2 lit. c) stellt nun klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber in wirtschaftlicher Hinsicht den Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes (begrenzt auf das 2-fache des Auftragswerts) fordern kann. Ausführliche Bestimmungen zur Eignungsleihe, die über das Bekannte hinausgehen, enthält § 6d EU. So sieht § 6d EU Abs. 3 vor, dass im Falle der Eignungsleihe die erforderliche Nachweisführung zur Eignung auch für die „geliehenen Unternehmen“ erfolgen muss. Bislang unterlag die sog. „Eignungsleihe“ in der Praxis keinen einheitlichen Anforderungen und barg oftmals „Gefahrenpotential“. Eine Klarstellung ist insofern zu begrüßen. Allerdings wird diese Anforderung Bieter in der Zukunft vor erhebliche Herausforderungen stellen und erfordert ein (noch) effektiveres Vergabemanagement.
Erstmalig und für Bauvergaben im Oberschwellenwertbereich ein absolutes Novum ist die Ausgestaltung des § 14 EU zum Eröffnungstermin: Der Eröffnungstermin findet zukünftig in Abwesenheit der Bieter statt. In offenen und nichtoffenen Verfahren werden den Bietern unverzüglich nach dem Eröffnungstermin die entsprechenden Informationen aus der Niederschrift mitgeteilt. Bietern ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu gestatten. Die Niederschrift wird nach wie vor nicht veröffentlicht.
§ 16a EU stellt klar, dass fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern sind und hält demnach an seiner bisherigen Konzeption fest. § 56 VgV-E enthält dagegen für den Bereich der Dienst- und Lieferleistungen eine Kann-Regelung. Außerdem bezieht sich die Nachforderung von Unterlagen im Baubereich nach wie vor ausschließlich auf das „Fehlen“ geforderter Erklärung/Nachweise und nicht – wie in § 56 VgV-E vorgesehen – auf fehlende, unvollständige oder inhaltlich fehlerhafte Unterlagen.
Die Angebots- und Teilnahmefrist ist nunmehr auf 35 bzw. 30 Kalendertage verkürzt. Außerdem sieht § 10a weitere Verkürzungen in Ausnahmefällen (Dringlichkeit) vor.