Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung damit, dass es für eine IHK-Mitgliedschaft entscheidend darauf ankomme, dass der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft eine gewerbliche Betätigung zulasse. Die Definition eines Gewerbes orientiere sich dabei an den steuerlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das Verwaltungsgericht lehnte im entschiedenen Fall eine IHK-Mitgliedschaft ab, da die GmbH ausschließlich eigene Vermögensverwaltung betrieb und die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wurde.
Mit Urteil vom 19. Januar 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (6 C 10.04) dagegen entschieden, dass vermögensverwaltende Gesellschaften kraft Rechtsform IHK-Mitglieder und damit auch IHK-beitragspflichtig sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz lasse sich entnehmen, dass die Begründung der IHK-Mitgliedschaft allein an die gemäß § 2 Abs. 2 GewStG dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht der GmbH anknüpfe. Der Gegenstand des Unternehmens sei dagegen für die Frage der Mitgliedschaft ohne Bedeutung.