Verluste, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind ab 2004 ohne Einschränkungen bis zu einem Betrag von 511.500,00 EUR bei Ledigen und 1.023.000,00 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen. Um zu vermeiden, dass sich im Jahr des Verlustrücktrags die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die sonstigen Abzugsbeträge nicht steuermindernd auswirken, kann der Steuerpflichtige weiterhin beantragen, in welcher Höhe der Verlustrücktrag bei ihm vorzunehmen ist.
Auch beim Verlustvortrag gibt es Neuregelungen. Negative Einkünfte, die bei der laufenden Veranlagung durch Verrechnung mit positiven Einkünften nicht ausgeglichen und auch nicht im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen werden, sind künftig im Rahmen des Verlustvortrags ohne Einschränkungen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu verrechnen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR.
Gehen vortragsfähige Verluste über diesen Höchstbetrag hinaus, können sie künftig nur noch zu 60 % verrechnet werden.