Nach den neuen Richtlinien dürfen bei der Auftragserteilung in größerem Umfang als bisher Umstände berücksichtigt werden, die mit der ausgeschriebenen Leistung als solchen nicht unmittelbar zu tun haben. Dazu zählen insbesondere soziale und ökologische Belange. Künftig wird es beispielsweise möglich sein, einen Bauunternehmer deshalb zu bevorzugen, weil er besonders umweltschonend hergestellte Baustoffe verwendet. Auch die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und behinderten Personen sowie die Lehrlingsausbildung können zugunsten eines Bieters berücksichtigt werden. Die Wertung dieser vergabefremden Aspekte durch die Vergabestelle dürfte allerdings schwer zu kontrollieren sein. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass unter dem Deckmantel dieser Zusatzaspekte bestimmte Bieter bevorzugt werden. Andererseits werden Vergabeentscheidungen künftig dadurch transparenter, dass der Auftraggeber die genaue Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits in der europaweiten Bekanntmachung zu Beginn eines Vergabeverfahrens festlegen muss. Rein faktisch wird der Rechtsschutz übergangener Bieter aber dadurch eingeschränkt, dass künftig Aufträge erst mit deutlich höheren Volumina als bislang europaweit ausgeschrieben werden müssen. Der Rechtsschutz ist aber an das Überschreiten dieser „Schwellenwerte“ gekoppelt. Die Werte steigen um etwa ein Viertel, bei Bauaufträgen beispielsweise von 5 Mio. € auf 6,242 Mio. €. Ist das Auftragsvolumen geringer, können Bieter nicht durchsetzen, dass Vergabefehler der öffentlichen Hand nachträglich beseitigt werden, dann bleibt allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
Zur Modernisierung des Vergaberechts soll insbesondere die weitere Öffnung für elektronische Ausschreibungen beitragen. Allerdings fehlt es bislang an klaren Regelungen etwa zur Signatur und Verschlüsselung. Es soll der Praxis überlassen sein, den elektronischen Standard herauszubilden, der für eine weite Verbreitung elektronischer Ausschreibungen erforderlich ist.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung des „wettbewerblichen Dialogs“, eines speziellen Vergabeverfahrens für besonders komplexe Aufträge. Bislang sind Verhandlungen zwischen Vergabestellen und Bietern nur sehr begrenzt möglich. Der wettbewerbliche Dialog erlaubt es nun, Einzelpunkte des Auftrags mit mehreren Bietern zu erörtern und so die Lösung zu finden, die für den Auftraggeber optimal ist. Erst danach entscheidet der Auftraggeber, wem er den Zuschlag erteilt.
In dem neuen europäischen Vergaberecht ist nun auch festgelegt, dass die öffentliche Hand bei Kreditaufnahmen nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das war bislang umstritten. Keine Ausnahme vom Vergaberecht konnte das Europa-Parlament hingegen für preisgebundene Leistungen, wie etwa die Beschaffung von Schulbüchern, durchsetzen.