Gegen die einen entsprechenden Rechtsschutz verneinende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (- 5 Verg 4/02 -) in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen, dessen Auftragswert den Schwellenwert von 5 Mio. EUR nicht erreicht, hat ein Spezialunternehmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherung Verfassungsbeschwerde erhoben (Az: 1 BvR 1160/03). Gegenwärtig werden nur rund 8 % aller öffentlichen Aufträge aus Deutschland europaweit ausgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass nur in diesem kleinen Auftragsbereich ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin erzielt hingegen ihren gesamten Umsatz ausschließlich aus öffentlichen Aufträgen, die unterhalb des für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwertes liegen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung des Gleichheitssatzes und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie durch den schwellenwertabhängigen Rechtsschutz im Vergaberecht.
Der Verfassungsbeschwerde können durchaus gute Erfolgschancen eingeräumt werden. Immerhin hat bereits der österreichische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.11.2000 das damalige, dem deutschen vergleichbare österreichische Rechtsschutzsystem für gleichheits- und damit verfassungswidrig gehalten. Zwischenzeitlich wurde die Systemzweiteilung in Österreich abgeschafft. Vergaberechtsschutz wird in Österreich damit ohne Ansehung der konkreten Auftragsschwellenwerte gewährt. Schließt sich auch das Bundesverfassungsgericht den Bedenken seiner österreichischen Kollegen an, müßte in absehbarer Zeit der Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vollständig neu geordnet werden. Kernstück der Neuordnung wäre die Schaffung eines Primärrechtsschutzes für Vergabeverfahren auch unterhalb der Schwellenwerte, der bislang nur oberhalb der Schwellenwerte gilt.