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Eintrag
Update: Brexit und Datentransfers nach Großbritannien
29.06.2021 Dr. Lukas Ströbel, Jan Peter Voß, Dr. Jörg Michael Voß

Update: Brexit und Datentransfers nach Großbritannien

Kurz vor dem Ablauf der erweiterten Übergangsfrist Ende Juni 2021 hat die EU-Kommission am 28. Juni 2021 den lange erwarteten Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien erlassen (abrufbar hier). Damit können Unternehmen auch weiterhin personenbezogene Daten ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach Großbritannien übermitteln. Der Angemessenheitsbeschluss verliert seine Gültigkeit am 27. Juni 2025, die EU-Kommission kann die Geltungsdauer jedoch verlängern.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU lange abgewartet, Großbritannien ein angemessen hohes Datenschutzniveau gemäß Art. 45 Abs. 3 EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu bescheinigen (wir berichteten). Ein solcher Angemessenheitsbeschluss ist notwendig, damit Unternehmen ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen personenbezogene Daten an Stellen außerhalb der EU / des EWR übermitteln können. Angesichts dessen, dass Großbritannien nach dem Verlassen der EU die Anforderungen der DSGVO weitgehend in einem UK-GDPR übernommen hatte, ist das lange Abwarten der EU-Kommission eher politisch zu verstehen.

Praktische Bedeutung und Ausblick

Die Entscheidung der EU-Kommission erleichtert Unternehmen Datenübermittlungen nach Großbritannien. Insbesondere müssen Unternehmen keine EU-Standardvertragsklauseln abschließen, um solche Transfers abzusichern (siehe hierzu unseren Bericht zu den aktuellen Entwicklungen). Dennoch ist selbstverständlich auch mit dem Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlungen an Dritte eine eigenständige, datenschutzrechtliche Rechtfertigung notwendig. Auch die sonstigen Anforderungen der DSGVO gelten weiterhin.

Angesichts der Rolle Großbritanniens im NSA-Skandal ist es gut möglich, dass der Beschluss früher oder später vom EuGH überprüft werden wird. Jedenfalls mittelfristig bietet er Unternehmen jedoch eine große Sicherheit bei Datenübermittlungen nach Großbritannien. Damit müssen Unternehmen neben den seit dem Schrems II-Urteil des EuGH nötigen Anpassungen ihrer internationalen Datentransfers keine zusätzliche Baustelle eröffnen.

Autor:innen

Dr. Lukas Ströbel
Frankfurt
Zur Person
Jan Peter Voß
Frankfurt
Zur Person
Dr. Jörg Michael Voß
Frankfurt
Zur Person
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