Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Positionen auf andere Leistungspositionen umlegt (sogenannte Mischkalkulationen) wegen intransparenter Preisangaben zwingend von der Wertung auszuschließen. Von einer solchen unzulässigen Mischkalkulation kann – dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 03.12.2008 (VK-SH 12/08) – jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die niedrigeren Preise einzelner Leistungspositionen (abgepreiste Positionen) durch entsprechende Erhöhungen bei anderen Positionen abgedeckt werden (aufgepreiste Positionen). In dem konkreten Fall schrieb eine Kommune Entsorgungsdienstleistungen europaweit aus. Der Zuschlag sollte auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis pro Behälterentleerung und dem niedrigsten Mietpreis für die Behälter erteilt werden. Das Angebot des obsiegenden Bieters sah für die Position Behältermiete einen Preis von „0,00 €“ vor. Als Begründung gab der Bieter an, dass er keine Behältermiete vorsehe, da er bereits abgeschriebene Behälter aus seinem Bestand verwenden werde, die jedoch technisch noch in einwandfreiem Zustand und in ausreichender Zahl vorhanden seien. Dem Nachprüfungsantrag eines Konkurrenten mit dem Ziel, das Angebot des obsiegenden Bieters wegen einer unzulässigen Mischkalkulation auszuschließen, gab die Vergabekammer nicht statt.
Keine Vorgabe eines bestimmten Preisniveaus
Zur Begründung führt die Vergabekammer an: Eine unzulässige Mischkalkulation liege nur vor, wenn bestimmte Leistungen auf einen extrem niedrigen Preis oder einen Preis von „0,00 €“ abgepreist und zugleich die Einheitspreise für andere Positionen „aufgepreist“ würden, so dass sich diese Leistungen unzutreffend und intransparent verteuerten. Angebote dagegen, die sich an einem bestimmten Preisniveau bzw. an sogenannten Marktpreisen orientierten, könne ein Auftraggeber nicht verlangen. Konkret sei zwar davon auszugehen, dass ein Abpreisen der Behältermiete vorliege, da auch insofern zumindest geringfügige Regie- und Überwachungskosten vorliegen dürften. Der betroffene Bieter habe allerdings in der Aufklärung nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Umlegung dieser geringfügigen Kosten auf die anderen Positionen vorgenommen habe. Da ein „Aufpreisen“ anderer Positionen fehle, liege im Ergebnis keine unzulässige Mischkalkulation vor.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein bestätigt einmal mehr, dass der Nachweis einer unzulässigen Mischkalkulation in der Praxis nur äußerst selten zu führen sein dürfte. Bietern ist es vielmehr freigestellt, bestimmte Positionen unter Marktpreis anzubieten, sofern sie in dieser Position nichtberücksichtigte Kosten nicht in anderen Positionen wieder umlegen. Mit einer betriebswirtschaftlich geschickten Argumentation lässt sich daher der Vorwurf einer Mischkalkulation im Einzelfall gut nachvollziehbar entkräften. Öffentlichen Auftraggebern bleibt in diesem Fall allein zu prüfen, ob es sich noch um angemessene Preise handelt.