Praxistipp
Vorstände sollten sämtliche Verträge der Gesellschaft mit Mitgliedern ihres Aufsichtrates sowie mit Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder oder deren Angehörige beteiligt sind, prüfen lassen. Die Entscheidung des BGH bietet einen guten Anlass für eine solche Aktion, ja gebietet sie sogar. Unabhängig von der detaillierten Rechtsprechung sollte die schlichte Frage entscheidend sein, ob eine Diskussion eines solchen Vertrages dem Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit und/oder am Kapitalmarkt schaden würde.
Einzelheiten
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die AG eine laufende Beratung „in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen“ mit einer Steuerberatungsgesellschaft vereinbart, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Mitglied ihres Aufsichtsrates war. Die Steuerberatungsgesellschaft berechnete und erhielt hierfür ein Honorar in Höhe von € 1,2 Mio., welches nunmehr als verdeckte Sonderzuwendung nach den §§ 113, 114 Aktiengesetz zurückerstattet werden muss. In diesen Fällen hilft auch eine Zustimmung des Gesamtorgans Aufsichtsrat nicht weiter.
Anmerkungen
Die strengen Anforderungen an Beraterverträge zwischen der Gesellschaft und einem AR-Mitglied sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie im Interesse eines nicht angreifbaren Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit und insbesondere am Kapitalmarkt grundsätzlich zu begrüßen. Die Alternative, für ein Unternehmen im Rahmen eines Beratervertrages tätig zu sein oder im Aufsichtsrat tätig zu sein, erscheint einem Aufsichtsratsmitglied zumutbar. Bei einer öffentlichen Diskussion über einen Beratervertrag zwischen Gesellschaft und AR-Mitglied nimmt die Reputation beider Seiten und zusätzlich noch des zuständigen Vorstandsvorsitzenden im Zweifel erheblichen Schaden.