Eine Änderung oder Ergänzung der Verdingungsunterlagen des öffentlichen Auftraggebers durch einen Bieter führt zwingend zum Ausschluss des Angebots. Dieser Tatbestand ist immer dann erfüllt, wenn Bieter ihrem Angebot ihre eigenen AGB beifügen, stimmen diese doch regelmäßig nicht mit den Vertragsbedingungen der Vergabestelle überein.
AGB auf Rückseite des Begleitschreibens
Dies gilt nach Aussage des OLG München in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 (Verg 01/08) auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Begleitschreibens eines Unternehmens zu seinem Angebot abgedruckt sind. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten ABG seien regelmäßig Bestandteil des Angebotes, sofern das Begleitschreiben angebotsrelevante Erklärungen enthalte. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung des Abdrucks auf der Rückseite müsse nicht erfolgen. Unbeachtlich sei zudem, dass unter der Formulierung „Mein Angebot umfasst“ die AGB des betroffenen Unternehmens nicht eingetragen worden seien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Beifügung von Unterlagen ein offensichtliches Versehen des betroffenen Unternehmens darstelle. Kritisch zu der Auffassung des OLG München äußert sich das OLG Celle in einer Entscheidung vom 22.05.2008 (13 Verg 1/08). Zwar sei das Begleitschreiben eines Bieters Bestandteil seines Angebots, soweit es angebotsrelevante Erklärungen enthalte. Gleichwohl sei fraglich, ob die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten AGB Bestandteil des Angebots seien. AGB gelten nur dann, wenn sie in den Vertrag einbezogen werden. Dies erfordere eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung des Verwenders. In der konkreten Situation sprach gegen einen solchen Willen des betroffenen Unternehmens, dass im Antragsformular unter „Mein/Unser Angebot umfasst“ die besonderen und die zusätzlichen Vertragsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers ausdrücklich aufgeführt waren, während die für etwaige weitere Angebotsbestandteile vorgesehenen Teilen des Formulars leer geblieben sind.
Fazit
Es entspricht oftmals der unternehmerischen Praxis, auf der Rückseite der Briefbögen eines Unternehmens eigene AGB abzudrucken. Nicht jedem Bieter ist jedoch die strenge Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Änderung der Verdingungsunterlagen in diesem Zusammenhang bekannt. Es bietet sich daher an, dass öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen einen ausdrücklichen Hinweis zum Umgang mit AGB der Bieter aufnehmen, um so das Risiko eines zwingenden Ausschlusses größtmöglich zu minimieren.