Zum 01.10.2016 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, wonach die bislang gängigen Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern angewendet werden, nicht mehr wirksam vereinbart werden können. Konkret betrifft die Gesetzesänderung Klauseln, die für bestimmte Erklärungen des Vertragspartners (wie Kündigungen, Mängelanzeigen etc.) die Schriftform verlangen. Diese Klauseln verlieren ihre Wirksamkeit, so dass wichtige Erklärungen, wie z.B. Kündigungen, dann auch mündlich ausgesprochen werden können. Erhebliche Erschwernisse in der Beweisführung sind damit vorprogrammiert. Darüber hinaus drohen bei der Verwendung fehlerhafter AGB auch Abmahnungen und im schlimmsten Falle Schadenersatzansprüche von Wettbewerbern. Es ist allerdings möglich, für solche Erklärungen in Zukunft zumindest die sogenannte „Textform“ (etwa Email, Fax) zu verlangen. Zur Vermeidung der nachteiligen Rechtsfolgen sollten „alte“ Schriftformklauseln daher kurzfristig der neuen Rechtslage angepasst werden.