Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.10.2008 (13 Verg 4/08) festgestellt, dass trotz der strengen Rechtsprechung des BGH zum zwingenden Angebotsausschluss bei fehlenden Preisangaben das Angebot eines Bieters dann nicht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A ausgeschlossen werden müssen, sofern die unvollständige Preisposition unbedeutend sei, sich auf den Wettbewerb nicht auswirke und wenn der öffentliche Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gegeben habe, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankomme. In der Sache machte die unvollständige Position 0,001 % der Gesamtangebotssumme aus. Außerdem hatte der öffentliche Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die betroffene Position bei allen Bietern mit 0.00 angesetzt, obwohl andere Bieter die Einzelpreise zu dieser Position, wie im Leistungsverzeichnis gefordert, aufgeschlüsselt angegeben hatten.
Fehlende Relevanz der Preisangaben
Die Vorgehensweise des öffentlichen Auftraggebers habe die grundsätzliche Annahme, dass den von ihm in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Preisangaben und Erklärungen Relevanz für die Vergabeentscheidung zukomme, widerlegt. Sei die geforderte Angabe jedoch als reiner Formalismus anzusehen, stelle sich der Ausschluss eines Angebotes, dass diese Angaben nicht enthalte, als Verstoß gegen den auch im Vergabeverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der Auftraggeber habe sich in diesem Fall durch sein eigenes Verhalten die Möglichkeit genommen, einen grundsätzlich möglichen Angebotsausschluss vorzunehmen.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass trotz der strengen Rechtsprechung des BGH zum Fehlen von Preisangaben unter ganz bestimmten Umständen unvollständige Preispositionen unschädlich sind. Dieser Gedanke wurde auch mit der Neufassung der VOB/A in der Fassung von 2009 aufgegriffen und mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c 2. Hs. VOB/A nunmehr „offiziell“ eine Ausnahme von der Pflicht zum zwingenden Angebotsausschluss aufgenommen. Hiernach sind solche Angebote nicht zwingend auszuschließen, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden. Auf diese Art und Weise soll einem unnötigen Formalismus, welcher weder aus Gründen der Gleichbehandlung noch des Wettbewerbs gerechtfertigt wäre, zukünftig ein Riegel vorgeschoben werden. Allerdings ist nicht eindeutig geklärt, wann eine „unwesentliche Position“ vorliegt, so dass Bietern nach wie vor dringend anzuraten ist, die Forderungen einer Vergabestelle zu den Preispositionen ernst zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.