Derartige Rügen müssen damit ebenfalls unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB vor der zuständigen Vergabekammer bzw. dem zuständigen Vergabesenat beim Oberlandesgericht geltend gemacht werden. In der Sache schrieb eine Vergabestelle Versicherungsdienstleistungen europaweit aus. In dem gegen die Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten erhobenen Nachprüfungsverfahrens erhielt die Antragstellerin am 27.12.2006 Akteneinsicht und rügte daraufhin am 09.01.2007 weitere, bislang nicht in Bezug genommene Verfahrensfehler. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag unter anderem wegen nicht unverzüglicher Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB als unzulässig zurück. Das OLG Celle bestätigte dieses Ergebnis. Ein Antragsteller könne erst im Zuge eines Nachprüfungsbegehrens erkannte Vergaberechtsverstöße auch noch nachträglich zum zulässigen Gegenstand eines Vergabeverfahrens machen. Derartige Rügen müssten jedoch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB geltend gemacht werden. Bei einfach gelagerten Fällen sei einem Antragsteller dabei eine Rügefrist allenfalls von wenigen Tagen zuzubilligen. Das Zuwarten von knapp zwei Wochen führte in dem konkreten Fall zur Unzulässigkeit der Rüge.
Anforderungen und Erledigung „nachgeschobener“ Rügen
Zur Begründung weist das OLG Celle darauf hin, dass ein Antragsteller erst im Zuge eines Nachprüfungsbegehrens erkannte Vergaberechtsverstöße zwar auch noch nachträglich zum zulässigen Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens machen könne. Derartige Rügen müssten jedoch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB geltend gemacht werden. Bei einfach gelagerten Fällen sei einem Antragsteller dabei eine Rügefrist allenfalls von wenigen Tagen zuzubilligen. Das Zuwarten von knapp zwei Wochen führte in dem konkreten Fall zur Unzulässigkeit der Rüge. Des Weiteren stellt das OLG Celle fest, dass sich das Nachprüfungsverfahren unter Umständen in Bezug auf „nachgeschobene“ Rügen erledigen könne, sobald der Auftraggeber von ihnen erfahre und die Rechtsverletzungen beseitige. In diesem Fall sei der Nachprüfungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.
Fazit
Das OLG Celle hat die strenge Rechtsprechung zum Fristerfordernis bei Rügen nun auch auf erst im Laufe eines Nachprüfungsverfahrens erkannte Vergaberechtsverstöße und damit „nachgeschobene“ Rügen ausdrücklich erweitert. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Akteneinsicht erkannte Vergaberechtsverstöße durch den Antragsteller unverzüglich, d. h. in der Regel innerhalb von wenigen Tagen, vor der zuständigen Vergabekammer bzw. Oberlandesgericht gerügt werden müssen. Eines zusätzlichen „Rügeschreibens“ an die Vergabestelle bedarf es allerdings nicht. Hilft die Vergabestelle daraufhin den Rügen ab, ist der Nachprüfungsantrag bezogen auf diese Vergaberechtsverstöße erledigt. Mangels ausdrücklicher Kostenerstattungsregelung für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsbegehrens (zumindest auf Bundes- und auf überwiegender Landesebene) droht dem Antragsteller kein Kostentragungsrisiko. Selbst wenn in den Landesgesetzen eine entsprechende Kostentragungspflicht für den Fall der Erledigung vorgesehen ist, droht in der Regel auch hier kein Risiko, da dann die Vergabestelle das zu erledigende Ereignis – die Abhilfe des Vergaberechtsverstoßes – zu vertreten hat.