Der Anmelder meldete eine Wortmarke „TRM Tenant Relocation Management“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung an. Dieses wies die angemeldete Marke jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück, mit der Begründung die Marke sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Hieran ändere auch der Bestandteil „TRM“ nichts, da dieser wegen des erklärenden Zusatzes „Tenant Relocation Management“ lediglich als Kurzform verstanden würde. Der angesprochene Verkehr würde der Abkürzung lediglich den in der Wortfolge verkörperten, beschreibenden Begriffsinhalt zumessen. Das Bundespatentgericht schloss sich der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes an und führte weiter aus, dass sich die Marke in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem Kürzel erschöpfe. Die Einzelbestandteile seien dabei quasi wie eine gegenseitige Erläuterung aufeinander bezogen.
Anmerkungen:
Mit dieser Entscheidung widerspricht das Bundespatentgericht seiner bisherigen Praxis. Bisher war die Hinzunahme eines Akronyms eine sinnvolle Vorgehensweise bei Markenanmeldungen, um die Verweigerung der Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu vermeiden. Nunmehr, nach der neuen Rechtssprechung des Bundespatentgerichts, dürfte man nur noch die Buchstabenfolge, hier „TRM“ anmelden, wollte man eine Zurückweisung der Markenanmeldung vermeiden.
Es bleibt daher zu hoffen, dass gegen die Entscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde vorgegangen wird und der BGH diese aufhebt.