Hintergrund dieses Verfahrens war ein Streit um die Einhaltung von Qualitätsnormen für Tafeltrauben. Die Klägerin baute in Spanien Trauben an und vermarktete sie unter anderem in Großbritannien. Die Beklagte importierte die Trauben und verkaufte sie auf dem britischen Markt. Wiederholt beschwerten sich die Spanier beim Horticultural Marketing Inspectorate, das für die Kontrollen der durch europäische Normen festgelegten Qualitätsstandard zuständig ist, darüber, daß die Beklagte unter einer falschen Bezeichnung die Trauben verkaufe. Als nichts geschah, wandten sich die Kläger an den High Court of Justice in England mit dem Vorwurf, die Beklagten hätten gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen verstoßen. Es stellte sich heraus, daß die Trauben in der Tat unter einem anderen Namen verkauft wurden. Das Gericht wies die Klage dennoch mit der Begründung ab, es fehle an der Klagebefugnis, da die Gemeinschaftsverordnung dem Unternehmen nicht das Recht verleihe, eine auf ihre Mißachtung gestützte Zivilklage zu erheben.
Die Kläger legten Rechtsmittel beim Court of Appeal ein, der das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof die folgende Frage zur Klärung vorlegte: Erwächst aus der "Trauben-Verordnung" eine Rechtspflicht, den (europäischen) Vorschriften über die Qualitätsnormen nachzukommen, die auch von nationalen Gerichten in einem zivilrechtlichen Verfahren vor einem Konkurrenten durchgesetzt werden kann?
Der Europäische Gerichtshof bejahte die Frage. Die fragliche Regelung gilt als Verordnung für jeden Mitgliedstaat unmittelbar und muß nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Schon deshalb kann sie die Rechte des Einzelnen begründen, die von den nationalen Gerichten geschützt werden müssen. Weiter führte der Gerichtshof aus, mit den gemeinsamen Qualitätsnormen würde der Zweck verfolgt, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten und den lauteren Handel sowie Markttransparenz sicherzustellen. Diese Regeln müßten von allen Markteilnehmern beachtet werden. Ihre volle Wirksamkeit setze voraus, daß die Beachtung im Wege eines Zivilprozesses von einem Konkurrenten durchgesetzt werden kann. Eine solche Klagebefugnis verstärke sogar die Durchsetzungskraft der Gemeinschaftsregeln. Derartige Klagen seien besonders geeignet, zur Sicherung des lauteren Handels und der Markttransparenz der Gemeinschaft beizutragen.
Diese Entscheidung ist zukünftig zu berücksichtigten. Nach dieser Argumentation kommt es also nicht darauf an, daß die betreffenden Normen bestimmte Adressaten begünstigen oder ihnen subjektive Rechte verleihen sollen. Dies wird sicherlich Auswirkungen auf das nationale Recht haben.