Dies veranlasst den BGH jedoch nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr sieht er auch durch die Möglichkeit des Computerfaxes eine Erleichterung der massenhaften Versendung von Telefaxsendungen, was eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten kann.
So ist auch künftig die per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen, es sei denn, der Adressat hat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt oder der Absender durfte aufgrund konkreter Umstände das Einverständnis des Gewerbetreibenden vermuten (BGH. Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 „Telefax-Werbung I“).
Fazit
Vorliegendes Urteil zeigt, dass technische Neuerungen nicht unbedingt eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Folge haben. Zwar wird durch den Computerfaxverkehr der lästige Anfall und Verbrauch von Papier etc. unterbunden. Die Belästigung des Empfängers durch die unerwünschte Telefaxwerbung ist jedoch noch immer so stark, dass sie als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eingestuft werden muss.
Mittlerweile hat der BGH auch das Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden bestätigt (vgl. Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 191/ 03).