Zuteilungen von Berechtigungen
Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen die Vorschriften über Berechtigung und Zuteilung. Nach dem Entwurf für die in einem Anhang zur Verordnung aufgeführten Anlagen ist zukünftig jeweils bis zum 30.04. eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen an eine kontoführende Stelle anzugeben, die den durch die jeweilige Tätigkeit verursachten Emissionen entspricht. Die Zuteilung der Berechtigungen erfolgt nach Maßgabe eines nationalen Zuteilungsplans. In dem Zuteilungsplan wird die Gesamtmenge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen festgelegt und bestimmt, wie die jährlich auszugebenden Teilmengen festzusetzen sind. Die Festsetzung selbst erfolgt im Rahmen einer gesonderten Zuteilungsentscheidung.
Offene Fragen
Die neuen Vorschriften werfen eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen auf. Dies beginnt mit der Rechtsnatur des Zuteilungsplans und der Frage, ob und ggf. welche Rechtsbehelfe hiergegen zur Verfügung stehen. Hieran schließt sich die Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten an, die Emitenten, Wettbewerber und Dritte gegen die Zuteilungsentscheidung haben. Schließlich werden im Gesetz wesentliche Fragen wie die Berücksichtigung bereits erreichter Emissionsminderungen („Early Action“) und Bildung von Anlagenfonds („Pools“) offengelassen. Während die Berücksichtigung erbrachter Vorleistungen dem Zuteilungsplan überlassen wird, hat man die von der Industrie eingeforderte „Pool“-Lösung vollständig unberücksichtigt gelassen - möglicherweise deshalb, weil aus kartellrechtlichen Gründen die Pool-Bildung von vornherein auf vergleichsweise kleine Einzelgruppen beschränkt wäre.
Grundlage des Emissionshandels unklar
Eine weitgehend offene Frage ist zudem, wie der die Überschrift des Gesetzes prägende Emissionshandel vonstatten gehen soll. Das Gesetz widmet dem Handel mit Berechtigungen lediglich zwei Bestimmungen. Einerseits wird die Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen beschränkt mit der Folge, dass der Handel mit Berechtigungen nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt. Andererseits wird eine Anzeigepflicht beim Handel mit Berechtigungen begründet. Völlig ungeklärt bleibt, wie der Handel mit den Berechtigungen erfolgen soll. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist lediglich darauf hin, dass Regelungen zur zivilrechtlichen Veräußerung von Berechtigungen derzeit noch geprüft werden. Ein wirksamer Handel wird nur zustande kommen, wenn Mindestanforderungen wie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, die Möglichkeit der Verpfändung und die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung beachtet werden.
Verhältnis zu Betreiberpflichten
Aus dem Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie für Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, deren Kern die Verordnung über die Emission von Treibhausgasen (34. BImSchV) bildet, sind die Vorschriften über die Konkretisierung der Grundpflichten, die Ergänzung vorhandener Genehmigungen, Unterrichtungspflichten, die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Erklärung über die Emission von Treibhausgasen erwähnenswert. Rechtlich ungeklärt ist insbesondere das Verhältnis der neuen Vorschriften über den Emissionshandel zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten. Nach der Verordnung sind Festlegungen zur Emissionsbegrenzung von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Ob damit von der Einhaltung des Standes der Technik bei der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder dem Gebot sparsamer und effizienter Verwendung von Energien befreit wird, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.
Umsetzung muss bis zum 20.09.2004 abgeschlossen sein
Auch wenn angesichts der Vielzahl der offenen Fragen abzuwarten bleibt, welche Änderungen die vorliegenden Entwürfe noch nehmen, ist Eile geboten. Nach dem kurz vor der Verabschiedung stehenden Kommissionsvorschlag der EU-Emissionshandels-Richtlinie müsste die Umsetzung im deutschen Recht bis zum 20.09.2004 abgeschlossen sein. Nach der EU-Richtlinie müssen Anlagenbetreiber ab dem 01.01.2005 über die erforderliche Anzahl von Berechtigungen verfügen