In den vergangenen Jahren sind Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (BQG) zunehmend als Mittel der Sanierung eingesetzt worden. Dabei schließen die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens mit diesem einen Aufhebungsvertrag und werden befristet von einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft übernommen. Die Sachmittel des Unternehmens oder Teile davon können von dem nunmehr arbeitnehmerlosen Unternehmen auf einen Erwerber übertragen werden, ohne den Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB zu bewirken. Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bietet dem Erwerber stattdessen die Möglichkeit, aus der auf die BQG übergegangenen Belegschaft – zu neuen Arbeitsvertragsbedingungen – sein „Dream Team“ auszuwählen.
Ermöglicht wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.12.1998 (8 AZR 324/97). Nach Auffassung des BAG liegt eine Umgehung des § 613 a BGB nicht vor, sofern den Arbeitnehmern beim Wechsel vom insolventen Unternehmen in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ein neues Arbeitsverhältnis beim Erwerber nicht verbindlich in Aussicht gestellt worden ist. Lediglich die mehr oder weniger begründete Erwartung, in ein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber treten zu können, schadet nicht. Der Vertragsschluss bleibt für die Arbeitnehmer ein Risikogeschäft. Diese haben beim insolventen Unternehmen bereits nahezu alles verloren und können durch den Wechsel in die BQG ihre Situation geringfügig verbessern. Der Wechsel zur BQG eröffnet ihnen unter anderem die Chance, beim Erwerber ein neues Arbeitsverhältnis zu finden, wenn auch die Fortsetzung beim Erwerber für den Einzelnen nicht sicher absehbar ist.
Hingegen ist eine Umgehung des § 613 a BGB nach Ansicht des BAG in den Fällen gegeben, in denen durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem insolventen Unternehmen nicht das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, sondern lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt ist.
Dieser vom Bundesarbeitsgericht abgesteckte, fragile Rahmen ist leicht durchbrochen mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse unerwünschterweise auf den Erwerber übergehen. So ist das Landesarbeitsgericht Bremen in einem mit Urteil vom 26.08.2004 (3 Sa 80/04) entschiedenen Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umgehung des § 613 a BGB vorliegt. In dem vom LAG Bremen zu beurteilenden Fall war in einem dreiseitigen Vertrag die Auflösung der alten Arbeitsverhältnisse und ein Wechsel der Arbeitnehmer in eine Beschäftigungsgesellschaft zum 01.09.2003 vereinbart worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber erhielt dann der überwiegende Teil der Belegschaft ab dem 01.09.2003 mit einer für die Betriebsfortführung neu gegründeten Gesellschaft einen neuen – allerdings nur befristeten – Arbeitsvertrag. Das LAG Bremen war der Auffassung, dass mit dem dreiseitigen Vertrag allein der Zweck verfolgt werde, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und ging von einer Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB aus, die nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des dreiseitigen Vertrages führe. Die überwiegende Anzahl der Kernbelegschaft habe nahtlos im Betrieb weitergearbeitet, ab dem 01.09.2003 lediglich zu anderen Konditionen. Die Arbeitnehmer hätten zu dem Zeitpunkt, zu dem der dreiseitige Vertrag im August 2003 unterschrieben wurde, noch gar nichts verloren. Sie waren weiterhin tätig und alle hätten sie Aussichten gehabt, dass ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die zwecks Betriebsfortführung gegründete Erwerberin überging.
Ausdrücklich kritisiert das LAG Bremen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.1998. Die Anwendbarkeit des § 613 a BGG könne nicht davon abhängen, ob für die Arbeitnehmer beim Wechsel in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft nur die vage Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung beim Erwerber bestanden habe oder ob ihnen ein neues Arbeitsverhältnis dort verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Vielmehr führe diese vom BAG aufgestellte Leitlinie nur zur Entwicklung von Umgehungsstrategien.
Die Entscheidung des LAG Bremen ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 523/04 anhängig.
Gestaltungsempfehlung:
Es bleibt abzuwarten, ob das BAG seine im Jahr 1998 begründete Rechtsprechung zu Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften fortführt und diese als Mittel zur Sanierung von Unternehmen einsetzbar bleiben. Potentielle Erwerber von insolventen Betrieben oder Betriebsteilen sollten jedoch vor Eingehung des Geschäftes prüfen lassen, ob im konkreten Fall der Bogen überspannt wurde und das Risiko einer Übernahme der Gesamtbelegschaft bestehen könnte.
Als Alternative zur Gründung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bietet sich zur Reduzierung der Belegschaft vor dem Betriebsübergang eine sogenannte „Veräußererkündigung auf Grundlage eines Erwerberkonzeptes“ an. Dabei spricht ein Betriebsveräußerer betriebsbedingte Kündigungen aus, deren Rechtfertigung sich daraus ergibt, dass der potentielle Erwerber zugleich mit der Betriebsübernahme aus betriebsbedingten Gründen die Belegschaftsstärke entsprechend seinem neuen Unternehmenskonzept verringern will. Zur Abwehr von Umgehungsmöglichkeiten bedarf es bei einer vorgezogenen Veräußererkündigung aufgrund eines Erwerberkonzeptes jedoch einer rechtlichen Absicherung des Betriebsüberganges, die sicherstellt, dass das betriebswirtschaftliche Konzept des Erwerbers tatsächlich verwirklicht wird. Dies kann in Form eines rechtsverbindlichen Sanierungsplans oder eines Vorvertrages geschehen, der den Betriebsübergang selbst und die Anzahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer fixiert.