Praxistip:
Bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung halten, die unter zahlreichen Gesichtspunkten kaum haltbar ist. Insbesondere lässt das LG Hamburg die Frage offen, ob dem durchschnittlichen Internet-Nutzer überhaupt bekannt ist, welche Registrierungsrichtlinien bei der Vergabe von ccTLD im Einzelnen gelten würden. Dies dürfte zu verneinen sein. Hinzu kommt, dass ccTLD nach den internationalen Maßgaben gerade ausdrücklich einen Länderbezug herstellen sollen. Der „Missbrauch“ einzelner ccTLD (.tv, .ag) zur Aufbesserung von Staatsfinanzen ändert daran nichts.
Einzelheiten:
Das Landgericht Hamburg führt in der Entscheidung aus, dass ein durchschnittlicher deutscher Internetsurfer unter der TLD .at wie bei .com-Domains „keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug“ erwarte. Vielmehr sei eine „erhebliche Verwässerung der Bedeutung von TLDs durch die bewusste Zweckentfremdung von Country-Code-TLDs“ zu verzeichnen. So würden die TLDs .ag und .tv auch nicht als lnternetkürzel für Antigua und Barbuda bzw. Tuvalu verstanden.
Der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort seit langem geschäftlich tätig ist, der Beklagte jedoch lediglich eine private Homepage mit Familieninformationen eingestellt hat, änderte für die Richter nichts. Die Klägerin sei zwar seit 1971 auf dem österreichischen Markt vertreten, hatte jedoch bezüglich der .at-Domain gegenüber dem namensgleichen Beklagten das Nachsehen, weil dieser bei der Registrierung schneller war. Bei der Domainvergabe gelte das Prioritätsprinzip: Wer einen Domainnamen zuerst registriere, erhält diesen auch. Diese Regel hat jedoch auch Ausnahmen. In einer Grundsatzentscheidung im Jahre 2001 bestimmte der Bundesgerichtshof die engen Voraussetzungen dafür („Shell.de“, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2001, Az.: I ZR 138/99). Das Landgericht Hamburg hielt eine Einschränkung des Prioritätsprinzip im vorliegenden Fall für nicht angebracht.
Auch dass der Beklagte selbst gar nicht in Österreich wohnt, führte nicht zu einer anderen Beurteilung: Im Gegensatz zur TLD .de, die nach den DeNIC-Richtlinien ausschließlich an Personen oder Unternehmen vergeben wird, die in Deutschland ansässig sind oder hier zumindest einen Vertretungsberechtigten vorweisen können, ist die TLD .at frei von solchen Reglementierungen. .at-Domains werden unabhängig vom Wohnsitz des Beantragenden vergeben.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Über seine umstrittene Feststellung, dass Surfer unter einer .at-Domain keine Inhalte aus Österreich erwartet, wird demnächst wohl das Hanseatische Oberlandesgericht zu befinden haben.