Die Pandemielage ist zwar beendet – die Arbeitsgerichte beschäftigt „Corona“ jedoch weiter. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun die umstrittene Frage geklärt, ob ein Arbeitnehmer auch bei einer symptomlosen Corona-Infektion Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält. Ja, so die Erfurter Richter in der am 20.03.2024 veröffentlichten Pressemitteilung (Urt. v. 20.03.2024, 5 AZR 234/23).
Im Streitfall musste sich ein nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfter Produktionsmitarbeiter auf Anordnung der Gemeinde für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben, nachdem er an Covid19 erkrankte. Er wurde von einem Arzt zunächst krankgeschrieben, da er unter einigen Symptomen wie Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen litt. Doch bereits zwölf Tage vor dem Ende der angeordneten Quarantäne fühlte sich der Mitarbeiter wieder gesund und der Arzt wollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung demnach nicht mehr verlängern – zur Arbeit ging (und durfte) er nicht, denn für ihn galt weiter die Anordnung der häuslichen Quarantäne. Eine Tätigkeit im Homeoffice war dem Mitarbeiter aufgrund seiner Position in der Produktion nicht möglich.
Das Unternehmen stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, es müsse das Entgelt des Mitarbeiters nur für die Dauer der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortzahlen. Dies ließ der Mitarbeiter nicht auf sich sitzen und erhob Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der rund 1.000 Euro Entgelt für die zwölf Tage Quarantänedauer ohne Corona-Symptome.
Der prozessuale Verlauf zeigt, wie umstritten die Frage in der Vergangenheit war: In I. Instanz verlor der Mitarbeiter, das LAG Hamm gab ihm dann recht. Wie nun auch das BAG, das in einer Corona-Infektion auch ohne Symptome grundsätzlich eine Krankheit im Sinne des EFZG erkannte, die zur Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers führt, wenn die infizierte Person sich in häusliche Quarantäne begeben muss und die Arbeitsaufgaben auch nicht im Homeoffice verrichtet werden können. Was hätte der Mitarbeiter auch tun sollen? Aufgrund der Quarantäneanordnung wäre ein Verlassen der Wohnung eine Ordnungswidrigkeit gewesen, die Erbringung der Arbeitsleistung war dem Mitarbeiter somit rechtlich unmöglich.
Der Arbeitgeber berief sich vergeblich auf zwei Argumente zu seiner Verteidigung, denen das BAG nicht gefolgt ist:
Auch wenn zu hoffen ist, dass wir nicht noch einmal eine erneute Pandemie-Situation erleben müssen, ist erfreulich, dass die Frage der Entgeltfortzahlung bei symptomlosen Erkrankungen und behördlichen Quarantäne-Verfügungen nunmehr geklärt ist.
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