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Strom- und Gaspreisbremse: Bundesregierung legt Gesetzesentwurf vor
24.11.2022 Markus Figgen, Dr. Arne Glöckner

Strom- und Gaspreisbremse: Bundesregierung legt Gesetzesentwurf vor

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Gas- und Strompreisbremse inklusive Erlösabschöpfung bei Stromerzeugern vorgelegt.

1. Gaspreisbremse

Bei der Gaspreisbremse folgt der Gesetzesentwurf im Wesentlichen dem Abschlussbericht der Expertenkommission Gas und Wärme (wir berichteten). Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 GWh Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro kWh gedeckelt werden – angestrebt wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar. Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. 

2. Strompreisbremse

Eine Strompreisbremse soll bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden.

Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges.

Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.

3. Abschöpfung von „Überschusserlösen“

Die für diese Entlastungsmaßnahmen erforderlichen Finanzmittel sollen zu einem erheblichen Teil aus der Stromwirtschaft generiert werden. Hierzu sollen kriegs- und krisenbedingte „Überschusserlöse“ in großem Umfang abgeschöpft und über einen Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet werden. Im Einzelnen:

  • Abgeschöpft soll grundsätzlich bei allen Technologien werden, bei denen „Überschusserlöse“ anfallen. Erfasst wird die Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte und weitere Gase. Eine Bagatellgrenze von 1 MW soll unnötige Bürokratie bei kleinen Anlagen vermeiden.
     
  • Die Überschusserlöse in der Stromerzeugung werden über eine technologiespezifische Erlösobergrenze (sog. „Treppenansatz“) abgeschöpft. Sicherheitszuschläge sollen Anlagenbetreiber vor unbilliger Härte schützen. Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen bedeutet dies, dass die Überschusserlöse jenseits der technologiespezifischen EEG-Förderhöhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abgeschöpft werden.
     
  • Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen sollen 90 Prozent abgeschöpft werden.
     
  • Die Überschusserlöse werden grundsätzlich anhand der Preise am Spotmarkt bzw. der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte für Windenergie- und Solaranlagen berechnet. Darüber hinaus können die Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften (am Terminmarkt) sowie eine anlagenbezogene Vermarktung (insbesondere durch Power-Purchase-Agreements, PPAs) berücksichtig werden.
     
  • Die Abschöpfung erfolgt rückwirkend ab dem 1. September 2022. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 soweit nicht aus europarechtlichen Gründen eine darüber hinausgehende Verlängerung erforderlich ist.
     
  • Die praktische Umsetzung der Abschöpfung erfolgt durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur (BNetzA), flankiert durch Straf- und Bußgeldbestimmungen.

4. Ausblick

Inwieweit sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten. So fordern Abgeordnete aus den Regierungsfraktionen bereits jetzt, die Entlastungen an das Verbot zu koppeln, Boni und Dividenden auszuschütten.

Branchenverbände kritisieren, dass bei den Stromerzeugern nicht Gewinne, sondern Erlöse abgeschöpft werden sollen. Dies entziehe den Unternehmen in großem Umfang Liquidität, die aber dringend für die notwendigen Investitionen in den Ausbau der Erneuerbaren gebraucht werde. Zudem würde dadurch die Kostenentwicklung unzureichend berücksichtigt.

Die Abschöpfung auf fiktive statt erzielter Erlöse verursache zudem erhebliche Marktverzerrungen und den Ausschluss ganzer Marktfelder für die Erneuerbaren Energien (u.a. des Terminmarktes, der „green“ PPA, usw.). Moniert wird auch, dass die Erlösabschöpfung nicht eindeutig befristet wird. Dies führe dazu, dass der weitere Ausbau der Erneuerbaren bis nach Ablauf der Maßnahmen verschoben werde.

Möglicherweise entspricht insbesondere die Erlösabschöpfung nicht den Vorgaben des Verfassungs- und Europarechts, so dass mit Klagen betroffener Unternehmen zu rechnen ist.

Durch die geplante rückwirkende Streichung der vermiedenen Netznutzungsentgelte für dezentrale Stromerzeugungsanlagen würde schließlich ein Erlösbestandteil wegbrechen, der bei den Investitionsentscheidungen einkalkuliert worden sei.

Haben Sie Fragen zum aktuellen Gesetzespaket oder zu anderen energierechtlichen Themen? Wir beraten Sie gerne!

Autor:innen

Markus Figgen
Köln, Brüssel
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Dr. Arne Glöckner
Berlin, Hamburg
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