In dem vom OLG entschiedenen Fall war beim Abbau einer Halle ein Arbeiter vom Hallendach abgestürzt und hatte sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen. Zu dem Unfall war es gekommen, weil das mit der Demontage der Halle beauftragte Unternehmen mit Wissen des Bauherrn auf ein Sicherungsgerüst und ein Fangnetz verzichtet hatte. Dabei war dem Bauherrn aus den Vertragsverhandlungen bekannt, dass besagte Vorrichtungen erforderlich gewesen wären.
Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Verurteilung des Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung bestätigt. In seinem Urteil führt es aus, der Bauherr müsse das von ihm ausgewählte Unternehmen grundsätzlich zwar nicht überwachen, da die Verantwortlichkeit insbesondere für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften prinzipiell beim Unternehmen liege. Nehme der Bauherr aber wahr, dass der Bauunternehmer nachlässig arbeite, müsse er einschreiten. Er werde selbst wieder verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkenne oder erkennen müsse, und Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der von ihm beauftragte Unternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig sei und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trage.
Praxistipp
Mit einer sorgfältigen Auswahl des Bauunternehmens ist es für den Bauherrn demnach nicht getan – stellen sich Anzeichen dafür ein, dass das eingeschaltete Unternehmen nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, muss der Bauherr einschreiten. Nur so lassen sich strafrechtliche Risiken für ihn selbst bzw. seine verantwortlichen Mitarbeiter ausschließen.