Der 2. Zivilsenat in Karlsruhe hatte zuvor ein Urteil des OLG aufgehoben, weil es dem beklagten Geldinstitut Recht gegeben hatte. Trotz einer bei aufgehobenen Sachen grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung habe sich das Oberlandesgericht nicht an die Vorgaben des Bundesgerichtshofes gehalten, teilte der OLG-Pressesprecher mit. Allerdings hat sein Gericht in dem Streitfall erneut die Revision zugelassen.
Dahinter steht ein Grundsatzstreit um „Schrottimmobilien“, der auch den BGH selbst spaltet. Dessen 2. Zivilsenat, der unter anderem für Fondgesellschaften zuständig ist, hat entschieden, dass geschädigte Anleger in etlichen Fällen Schadenersatzforderungen nicht nur gegen die Initiatoren geschlossener Fonds richten können, sondern auch gegen die Bank, die die Geldanlage finanziert hat. Dagegen lehnt der 11. Zivilsenat des BGH, der für Bankrecht zuständig ist, meist eine Haftung von Geldinstituten für kreditfinanzierte „Schrottimmobilien“ ab. Geschädigte Anleger haben deshalb Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter erstattet. Zudem haben das Landgericht Bochum und das OLG Bremen den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet, weil sie diese Rechtsprechung für einen Verstoß gegen die Verbraucherschutzrichtlinien der EU halten. Der zuständige Generalanwalt hat den luxemburger Richtern allerdings zu einem Kompromiss geraten.
In der anliegerfreundlichen Linie des 2. BGH-Zivilsenates sah nun das OLG Schleswig-Holstein eine „richterliche Rechtsfortbildung“, die den „einschlägigen gesetzlichen Normen“ entgegenstehe. Eine Besserstellung von Verbrauchern, die eine Anschaffung durch ein Darlehen finanzierten, gegenüber normalen Kunden, sei von Gesetz und Verfassung nicht gedeckt. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Streit letztendlich entschieden wird.