In dem Verfahren hatten Wohnungseigentümer einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Anordnung des Landratsamtes begehrt, mit der ihnen die Durchführung einer Detailuntersuchung nach Bodenschutzrecht auf ihrem Grundstück aufgegeben worden war. Die Sanierungsverantwortlichkeit der Wohnungseigentümer hat der Verwaltungsgerichtshof im Grundsatz als gegeben angesehen. Insbesondere könnten diese sich nicht darauf berufen, dass sie beim Erwerb der Eigentumswohnungen auf die Sachkunde und Sorgfalt der veräußernden Bauträgergesellschaft vertraut hätten. Insoweit – so das Gericht – seien die Eigentümer auf zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber der Bauträgergesellschaft verwiesen. Das Risiko, dass solche Regressansprüche, etwa wegen Verjährung, nicht mehr durchsetzbar seien, hätten die Wohnungseigentümer selbst zu tragen, ihre öffentlich-rechtliche Sanierungsverantwortlichkeit bleibe hiervon unberührt.