In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist eine Konzerngesellschaft im Rahmen eines Cashpools für eine zahlungsunfähige Schwestergesellschaft eingesprungen und hatte deren Schulden bei einem Sozialversicherungsträger beglichen. Wenige Monate später fiel sie aber in Konkurs. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin vom Sozialversicherungsträger die Rückzahlung der gezahlten Beiträge. Er stützte seinen Anspruch auf die Regeln der seinerzeit noch geltenden Konkursordnung (heutige Insolvenzordnung) über die Schenkungsanfechtung, die im Kern unverändert in die nunmehr geltende Insolvenzordnung übernommen worden sind.
Danach kann eine unentgeltliche Leistung, die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag von der insolventen Gesellschaft erbracht wurde, vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Ob Unentgeltlichkeit vorliegt, beurteilt sich im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner danach, ob dem Schuldner eine entsprechende Gegenleistung zufließt oder nicht. Der BGH gewährte im Streitfall den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung. Wenn die Zahlung statt vom Schuldner von einem Dritten erbracht wurde, kommt es immer darauf an, ob der Gläubiger durch die Zahlung seine Forderung gegen den eigentlichen Schuldner verliert. War diese Forderung aber wertlos, weil der Schuldner sie selbst nicht mehr hätte erfüllen können, so liegt in der Zahlung eine unentgeltliche Leistung. Der Gläubiger hat wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung angesehen werden könnte. Dabei kommt es weder auf die Vorleistung des Gläubigers noch darauf an, ob ihm die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners bekannt war.
Das Urteil stellt alle Geschäftspartner von Konzernunternehmen vor ein Dilemma. Zwar hätten diese ihre Forderung bei dem zahlungsunfähigen Schuldner nicht mehr realisieren können. Die Leistung von dritter Seite scheint für sie daher zunächst ein Glücksfall. Wenn sie aber zum Beispiel die Geschäftsbeziehung gerade deswegen fortsetzen, weil ihre Forderungen bislang gezahlt wurden, kann es später eine böse Überraschung geben. Es droht nämlich dann nicht nur der Ausfall der Forderung mit den unbezahlten Rechnungen, sondern obendrein auch noch die Rückzahlung der Beträge aus den letzten vier Jahren, die von der Konzernschwester oder Konzerngesellschaft gezahlt wurden. Das Urteil ist aber auch rechtlich problematisch. Es bringt den Gläubiger in eine schwierige Situation, weil er grundsätzlich Leistungen durch einen Dritten nur dann ablehnen darf, wenn der Schuldner der Drittleistung widerspricht. Dies wird in den konkreten Fällen der Schuldner kaum tun. Insofern muss der Gläubiger die Leistung des Dritten annehmen und akzeptieren.
Bestehen Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin die Zahlungen nicht erbringen kann, müsste das Konzernunternehmen, das zahlt, eine Bürgschaft oder Patronatserklärung abgeben, bevor die Zahlung erfolgt. Dann erfolgt die Zahlung aus eigenem Rechtsgrund, so dass die Anfechtungsregeln nicht greifen. Ansonsten müsste Wert darauf gelegt werden, dass die Zahlungen durch den Schuldner erfolgen. Diese neue Rechtsprechung des BGH ist in jedem Fall beim Zahlungsverkehr mit Konzernen zu beachten.