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Ressourceneffizienz statt Wegwerfkultur: Bundeskabinett beschließt Einwegkunststoffverbotsverordnung
25.06.2020 Markus Figgen

Ressourceneffizienz statt Wegwerfkultur: Bundeskabinett beschließt Einwegkunststoffverbotsverordnung

„To Go“-Getränkebecher und Lebensmittelbehälter aus Styropor, Trinkhalme und Einwegbesteck aus Plastik – bislang ist dies ein gewohnter Anblick auf der Straße oder beim Picknick. Damit soll künftig Schluss sein. Nach dem gestern vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf der Einwegkunststoffverbotsverordnung ist das Inverkehrbringen dieser und weiterer Produkte ab dem 03.07.2021 verboten. Wir stellen den Rechtsrahmen vor und geben einen Ausblick über zu erwartende Folgeregelungen für Einwegkunststoffprodukte.

Kunststoff ist vielseitig einsetzbar und kostengünstig. Da liegt es nahe, dass die Verwendung von Kunststoffprodukten immer stärker Einzug in den Alltag nimmt. Dies betrifft aber auch zunehmend kurzlebige Produkte, deren unsachgemäße Entsorgung zudem in großem Maße zur Verschmutzung der Meere beiträgt. Die Bundesregierung will daher raus aus der „Wegwerfgesellschaft“ und hin zu mehr Ressourceneffizienz. Diesem Ziel dient der heute beschlossene Entwurf der Einwegkunststoffverbotsverordnung („EWKVerbotsV“). Die EWKVerbotsV ist zugleich der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt („Einwegkunststoffrichtlinie“), die noch weiter umgesetzt werden muss.

Beschränkungen des Inverkehrbringens – Ein erster Schritt zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben

Kern der EWKVerbotsV ist das Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten sowie von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff, also aus Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen (vgl. § 2 Nr. 3 EWKVerbotsV). Dazu sieht § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV eine abschließende Auflistung von Einwegkunststoffprodukten vor, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen:

  • Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 („EU- Medizinprodukte-Verordnung“) unterfallen,
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der EU-Medizinprodukte-Verordnung unterfallen,
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe , die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden,
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Zudem sieht § 3 Abs. 2 EWKVerbotsV vor, dass Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Hintergrund ist, dass dieser Kunststoff in besonderem Maße dazu geeignet ist, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen.

Flankierend zu diesen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 EWKVerbotsV ein Produkt in Verkehr bringt (vgl. § 4 EWKVerbotsV). Es drohen Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Mit diesen Bestimmungen sollen die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie zum Verbot des Inverkehrverbringens und der Sanktion von Verstößen eins zu eins umgesetzt werden.

Die Verordnungsermächtigung zum Erlass der EWKVerbotsV wird sich in einer Neufassung des § 24 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“) finden. Diese soll mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union eingefügt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2020 kann hier abgerufen werden. Die EWKVerbotsV wird nun in einem nächsten Schritt dem Bundestag zur Befassung zugeleitet. Im Herbst soll sie dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Abschluss des Verfahrens ist bis Ende 2020 geplant, damit die Verordnung wie geplant und unionsrechtlich geboten am 03.07.2021 in Kraft treten kann (vgl. § 5 EWKVerbotsV).

Weiterer Umsetzungsbedarf durch die Einwegkunststoffrichtlinie – Kennzeichnungspflichten, Kostenbeteiligung der Hersteller, Getrenntsammlungsquoten

Die EWKVerbotsV ist nur ein erster Schritt zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Daneben hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem die folgenden Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen:

  • Kennzeichnungsvorschriften: Die Einwegkunststoffrichtlinie sieht für weitere, nicht vom Verbot des Inverkehrbringens betroffene Einwegkunststoffartikel besondere Kennzeichnungsvorschriften vor. Dies betrifft Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, und Getränkebecher.
     
  • Produktanforderungen bei Getränkebehältern und -flaschen: Weiter ist zu regeln, dass Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat („PET“) bestehen, müssen ab 2025 zu mindestens 25 % und ab 2030 zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Von diesen Anforderungen ausgenommen sind Getränkebehälter und -flaschen aus Glas oder Metall sowie Getränkebehälter und -flaschen für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.
     
  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Die Einwegkunststoffrichtlinie sieht ferner vor, dass für bestimmte, in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden. Zudem müssen die Hersteller solcher Einwegkunststoffartikel nach dem Verursacherprinzip für bestimmte Kosten aufkommen. Dies umfasst etwa Kosten aus der erweiterten Herstellerverantwortung des Verpackungsrechts sowie weitere Kosten beispielsweise für Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle der umfassten Artikel oder für Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen der umfassten Artikel.
     
  • Getrennte Sammlung: Von den Abfällen aus den oben im zweiten Spiegelstrich genannten Getränkeflaschen müssen zum Zwecke des Recyclings bis 2025 77 Gewichtsprozent und bis 2029 90 Gewichtsprozent getrennt gesammelt werden.

Die weitere Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie in das deutsche Abfallrecht soll insbesondere im Rahmen einer Novelle des KrWG mit dem bereits genannten Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union und im Zuge einer Novelle des Verpackungsgesetzes („VerpackG“) erfolgen.

Einzelheiten der weiteren Umsetzung lassen sich erst nach Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens final bewerten. Fest steht aber bereits jetzt, dass nach vollständiger Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie verschiedenste Akteure vor neue Herausforderungen gestellt werden – von den Herstellern und Inverkehrbringern von Einwegkunststoffartikeln über die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus solchen Artikeln sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis hin zu den Entsorgungsunternehmen.

Haben Sie Fragen zur Einwegkunststoffverbotsverordnung, zur weiteren Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie oder generell zu abfallrechtlichen Themen? Wir beraten Sie gerne!

Autor:in

Markus Figgen
Köln, Brüssel
Zur Person

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