Mit dem "Ersten Korb" der Novellierung des Urheberrechts wurde im Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13.09.2004 in Kraft getreten. Alles was die Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben hat, ist dem "Zweiten Korb" vorbehalten geblieben. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzesentwurfs für den "Zweiten Korb" betreffen
Mit dem "Ersten Korb" wurde klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberechtlich geschützten Werks auch in digitaler Form zulässig ist. Der "Zweite Korb" ändert an dieser Grundsatzentscheidung nichts. Die Privatkopie bleibt erlaubt, auch digital. In einem Punkt wird das geltende Recht im Hinblick auf die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer gefasst. Danach gilt: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Die Durchbrechung eines Kopierschutzes ist bereits seit dem Ersten Korb verboten. Der Gesetzesentwurf für den "Zweiten Korb" hält hieran fest. Es gibt kein Recht auf Privatkopie zu Lasten des Rechteinhabers. Es ist Sache des Rechteinhabers, sich durch technische Maßnahmen vor Kopien zu schützen. Der Kopierschutz hat Vorrang vor der Privatkopie. Der Entwurf für den "Zweiten Korb" bestätigt außerdem, dass als Ausgleich für die Privatkopie eine Pauschalvergütung an die Rechteinhaber zu zahlen ist. Die Vergütungspflicht fällt für Geräte und Speichermedien an, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden. Die Höhe der Vergütung soll sich danach bestimmen, in welchem tatsächlichen Ausmaß die Gerätetypen zur Vervielfältigung genutzt werden. Dabei muss ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum Preis des Gerätes bestehen. Der Entwurf für den "Zweiten Korb" legt des weiteren fest, dass ein Urheber künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen kann. Nach bisheriger Rechtslage ist dies nicht der Fall. Der Urheber erhält dabei eine besondere, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung kann der Urheber seine Meinung noch ändern und der neuen Nutzungsart wider sprechen. Dies ermöglicht es insbesondere, Archivbestände für die Verwertung in modernen Medien zu nutzen. Damit wird gewährleistet, dass Werke aus der Vergangenheit in den neuen Medien verwendet werden können (z.B. Vermarktung eines alten Hörspiels auf CD). Der Urheber kann der neuen Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen, wenn er die Verwertung nicht möchte. Nach dem Entwurf erwerben Filmproduzenten künftig kraft Gesetzes alle benötigten Verwertungsrechte auch für noch unbekannte Verwertungsarten, wenn sich ein Urheber zur Mitwirkung verpflichtet. Bibliotheken soll es nunmehr erlaubt werden, ihre Bestände auch in elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern wird erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot haben.