PPP-Beschleunigungsgsetz
Am 08.07.2005, hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für ÖPP“ zugestimmt. Wie bereits zu früherem Zeitpunkt dargestellt, soll durch die Erfassung von gesetzlichen Mindestbedingungen für ÖPP´s deren Effektivität verbessert werden. Das Artikelgesetz ändert bzw. ergänzt u.a. das Vergaberecht. So wird insbesondere zur Abgrenzung bei gemischten Aufträgen die Schwerpunkttheorie als § 99 Abs. 6 GWB aufgenommen, der wettbewerbliche Dialog in § 101 GWB erfasst und die Projektantenproblematik in §§ 4, 6 VgV geregelt sowie das Eigenleistungserfordernis in § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bzw. § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A gestrichen.
Berliner Vergabegesetz auf dem Prüfstand
Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts will dieses noch im Jahr 2005 über die Vorlage des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.04.2000, – KVR 23/98 –) zum Berliner Vergabegesetz entscheiden (1 BvL 4/00). Es geht um die Frage, ob die Bindung der Vergabe öffentlicher Aufträge an eine Tariftreueerklärung mit dem Grundgesetz sowie dem weiteren Bundesrecht vereinbar ist. Nach § 97 Abs. 4 GWB können andere Anforderungen als Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit an den Auftragnehmer nur auf Grundlage eines Bundes- oder Landesgesetzes gestellt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Berliner Vergabegesetz sieht vor, dass „die Vergabe von Bauleistungen sowie Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien (...) mit der Auflage erfolgen (soll), dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmen verlangen“. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für die kommunale Vergabepraxis in allen Bundesländern von wesentlicher Bedeutung sein, da auch in den anderen Bundesländern Regelungen zur Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge existieren. Schon zuvor hatte die Europäische Kommission die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Tariftreue als gegen das Diskriminierungsverbot verstoßend angesehen.