Mit dieser Verordnung, die am 01.06.20007 in Kraft tritt, wird das Chemikalienrecht europaweit zentralisiert und umfangreichen Neuregelungen unterworfen. In Helsinki wird eine „Europäische Agentur für chemische Stoffe“ (Chemikalienagentur) eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung von REACH verantwortlich sein wird. Das zentrale Anliegen der Verordnung besteht darin, den Handel mit chemischen Substanzen so sicher wie möglich zu gestalten und alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten zu erfassen. Zur Erreichung dieser Ziele sieht REACH insbesondere vier Instrumente vor:
- Die in Titel II geregelte allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Zubereitungen (Artikel 6) sowie die Registrierungs- bzw. Anmeldungspflicht von Stoffen in Erzeugnissen (Artikel 7);
- die in Titel VI geregelte Überprüfung und Bewertung der Registrierungsdossiers und der darin enthaltenen Versuchsvorschläge (Artikel 40 ff.) sowie die Bewertung der registrierten Stoffe selbst (Artikel 44 ff.);
- die in Titel VII normierte Zulassungspflicht für die in Anhang XIV aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffe (Artikel 55 ff.);
- die in Titel VIII geregelten und in Anhang XVII näher bestimmten Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (Artikel 67 ff.).
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche chemischen Elemente und ihre Verbindungen soweit sie nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, was allerdings auf eine ganze Reihe von Stoffen zutrifft. Welche Stoffe nicht unter REACH fallen ergibt sich aus Artikel 2 und den Anhängen IV und V. Darüber hinaus bestimmt Artikel 15, dass Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in einem bestimmten Rahmen als bereits registriert gelten. Adressaten der in der Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen sind vor allem die Hersteller und Importeure von Stoffen sowie die Produzenten und Importeure von Erzeugnissen, daneben aber auch nachgeschaltete Anwender. Nach Artikel 5 der Verordnung gilt der Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“. Danach dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen grundsätzlich nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Bestimmungen von REACH registriert worden sind. Verwendung und Inverkehrbringen von in Anhang XIV aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffen stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt der Zulassung (Artikel 56). Der Zulassungsantrag hat nach Artikel 62 Abs. 4 Buchst. e) eine Analyse der Alternativen zu enthalten; sofern geeignete Alternativen verfügbar sind, ist eine Substitution auf der Grundlage eines nach Buchst. f) zusätzlich vorzulegenden Substitutionsplans zwingend vorgeschrieben.
Registrierungspflichtig sind zunächst alle Stoffe, die von einem Hersteller oder Importeur in einer Menge von mindestens 1 t pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden. Für diese Stoffe hat der jeweilige Registrant nach Artikel 6 bei der Chemikalienagentur ein Registrierungsdossier einzureichen, soweit es sich um Stoffe handelt, die in Mengen von 10 t oder mehr pro Jahr und Registrant registriert werden, ist zusätzlich eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen (Artikel 14).
Für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen besteht eine Registrierungspflicht, wenn der zu registrierende Stoff in dem Erzeugnis in einer Menge von 1 t oder mehr pro Jahr und Produzent bzw. Importeur enthalten ist und der Stoff darüber hinaus bei der Nutzung des Erzeugnisses (beabsichtigt) freigesetzt werden soll (Artikel 7 Abs. 1). Unabhängig von einer Freisetzung des Stoffes trifft diese Gruppe eine Anmeldungspflicht, wenn es sich um einen besonders besorgniserregenden, in Anhang XIV aufgeführten zulassungspflichtigen Stoff in einer bestimmten Menge und Konzentration handelt (Artikel 7 Abs. 2).
Die Umsetzung von REACH beginnt in einer ersten Phase mit der Vorregistrierung von sog. „Phase-in-Stoffen“. Dabei handelt es sich um solche Stoffe, die bei Inkrafttreten von REACH bereits innerhalb der Europäischen Union auf dem Markt sind (vgl. Artikel 3 Abs. 20). In dieser Phase der Vorregistrierung, die am 01.06.2008 beginnt und am 01.12.2008 endet, haben sämtliche potentielle Registranten von „Phase-in-Stoffen“ in Mengen von 1 t oder mehr bestimmte Informationen (Identität des Unternehmens, Identität des Stoffe sowie vorgesehene Registrierungsfrist) an die Chemikalienagentur zu übermitteln, um die in Artikel 23 vorgesehenen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen zu können. Artikel 23 bestimmt drei unterschiedliche Registrierungsfristen:
Registranten, die die nach Artikel 28 in der Vorregistrierungsphase geforderten Informationen nicht übermitteln, dürfen gem. Artikel 28 Abs. 3 die in Artikel 23 vorgesehenen Übergangsregelungen nicht in Anspruch nehmen. Die Einhaltung der für die Vorregistrierung gesetzten Frist ist daher von erheblicher Bedeutung.