Planen Unternehmer langfristig zusammenzuarbeiten, kommt es oft zu einem Probelauf, ohne konkret über den Preis für die Lieferungen zu sprechen. Dies ist zwar für beide Seiten nicht optimal, aber durchaus üblich, weil man sich aus dem Probelauf Erkenntnisse für den „richtigen“ Preis in der angestrebten Lieferbeziehung erhofft.
Solange beide Seiten später tatsächlich kooperieren wollen, lässt sich die fehlende Einigung über den Preis leicht nachholen, weil Verkäufer und Käufer ein gleich hohes Interesse an einer Übereinkunft haben.
Was aber, wenn sich die Erkenntnis durchsetzt, dass man nicht zusammenkommt?
Grundsätzliches zum Preis
Auf den ersten Blick ist die Rechtslage überschaubar: Damit ein Kaufvertrag geschlossen ist, müssen sich die Parteien (auch) über den Preis einigen. Der Kaufpreis gehört zu den wesentlichen Elementen des Vertrags (vgl. § 433 BGB).
Die Tücke liegt im Detail: Es reicht aus, wenn der Preis – wie auch immer – bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist eine Vereinbarung über den Preis dann, wenn objektive Kriterien herangezogen werden können, nach denen sich der Preis richten soll.
Preis ohne konkrete Einigung
Auf dieser Grundlage ist ein Kaufvertrag über die erfolgten Lieferungen evtl. auch dann zustande gekommen, wenn die Parteien sich erst später über den Preis einigen wollten. Dies wird einhellig in der Fachliteratur vertreten und beruht auf einer wegweisenden Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 24.10.1975 – 20 U 37/75).
Zweifelsohne haben sich die Parteien im Probelauf nicht auf einen Preis geeinigt oder auch nur Parameter zur späteren Fixierung festgelegt. Klar ist aber auch, dass sie Leistungen ausgetauscht haben, bei denen sie sich jeweils so verhalten haben, als ob der Vertragsabschluss bereits perfekt wäre und der Abnehmer über die Waren frei verfügen dürfte. Hier lässt sich ein stillschweigendes Einvernehmen darüber ableiten, dass ein „angemessener“ Preis geschuldet ist. Was angemessen ist, muss allerdings im Zweifel das Gericht für die Parteien klären.
Fazit
Beiden Seiten dürfte in aller Regel bewusst sein, dass sie Probelieferungen von Waren unabhängig von einer späteren langfristigen Lieferbeziehung wie einen „echten“ Einzelvertrag behandeln wollen. Möchten sie einen Rechtsstreit vermeiden, sollten sie vorsorglich für ihren Probelauf einen Preis für die Lieferungen festlegen, der im Rahmen der späteren Verhandlungen zu ersetzen ist. Dies gibt Rechtssicherheit.