Bewertungsmaßstab: Sachgerecht und transparent
Die Vergabekammer gab dem Antragsteller Recht. Der im Rahmen der Wertung herangezogene Bewertungsmaßstab müsse immer sachgerecht und transparent sein. Dies sei in der konkreten Konstellation im Falle einer Bewertung „Ja oder Nein“ nicht der Fall. Der Auftraggeber hätte schon näher festlegen müssen, welches konkrete Maß an „Verfügbarkeit vor Ort“ er verlange, beispielsweise, wie oft ein Architekt auf der Baustelle sein müsse. Der Begriff „verstärkte Präsenz“ sei zu unscharf. Außerdem habe der Auftraggeber nicht zwischen der Planungsphase und der anschließenden Bauphase unterschieden. Die Vergabestelle hätte im Rahmen der Wertung eine entsprechende Abstufung vornehmen müssen. Gleichzeitig wies die Vergabekammer darauf hin, dass das Kriterium der „Präsenz vor Ort“ ortsansässige Bieter nicht bevorzugen dürfe. Die Lage des Büros eines Bieters und der Wohnort eines Mitarbeiters dürften keine alleinigen Kriterien für die Wertung von Angeboten sein – etwa mit der Erwägung, dass die Abstimmung nur mit einem ortsansässigen Bieter schnell und umfassend genug durchgeführt werden könne. Sachgerecht sei es dagegen, Zugriffs- und Servicefristen klar zu benennen und an sachlich gerechtfertigten Umständen zu bemessen.
Fazit
Das Kriterium der „Präsenz vor Ort“ ist nicht von vornherein unzulässig. Unzulässig ist dagegen das Kriterium der Ortsansässigkeit. Dieses Kriterium verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Wettbewerbsgebot. Im Einzelfall muss ein öffentlicher Auftraggeber die Gründe für ein solches Kriterium gut überlegen. Ratsam ist es, diese im Rahmen der Vergabeakte festzuhalten.