Praxistipp:
Bei der Vereinbarung von Klauseln, die die Abgeltung von Nachtarbeit mit dem Bruttoarbeitsentgelt sichern sollen, ist das so genannte Transparenzgebot zu beachten. Um wirksam zu sein, müssen die Klauseln daher klar und eindeutig formuliert werden, so dass auch ein durchschnittlicher Arbeitnehmer den Inhalt erfassen kann. Soweit Ausschlussfristen vereinbart werden, muss hier nicht nur die Länge der Frist beachtet werden, sondern es ist zwingend erforderlich, dass die Fristen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gelten.
Die Einzelheiten:
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. August 2005 (Az.: 5 AZR 545/05) ist es auch in Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig, die Abgeltung von Nachtarbeit mit dem Bruttoarbeitsentgelt zu vereinbaren. Durch entsprechende pauschale Abgeltungsklauseln ist eine zusätzliche Vergütung von Nachtarbeit, wie im Arbeitszeitgesetz vorgesehen, ausgeschlossen. Voraussetzung der Wirksamkeit ist jedoch, dass die Klausel klar und eindeutig formuliert ist. Unklarheiten bei der Formulierung gehen stets zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender des Formulararbeitsvertrages. Hierbei sind auch die den Vertragsschluss begleitenden individuelle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall - auch zu Lasten des Arbeitnehmers - einer an sich intransparenten Regelung Wirksamkeit verleihen können. Des Weiteren bestätigt das Bundesarbeitsgericht die bereits vor der Schuldrechtsreform herrschende Meinung, dass einseitige Ausschlussfristen, nach denen nur ein Vertragspartner zur Einhaltung vertraglicher Ausschlussfristen verpflichtet wird, unwirksam sind. Eine solche Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.