Mindestbehältervolumen kann gegen Anreizgebot verstoßen
In dem entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer gegen die Zuteilung eines aus seiner Sicht zu großen Restmüllbehälters geklagt. Die Zuteilung war aufgrund einer satzungsrechtlichen Bestimmung der Kommune erfolgt, wonach jeder Grundstückseigentümer verpflichtet sein sollte, pro Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 7,5 l vorzuhalten.
Das Verwaltungsgericht gab dem klagenden Grundstückseigentümer recht. Die Festlegung des Mindestrestmüllvolumens verstoße gegen das im nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz geregelte Anreizgebot und sei deshalb nichtig. Danach müsse bei der Festlegung von Mindestbehältervolumen darauf geachtet werden, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen werde. Das Mindestbehältervolumen für Restmüll müsse deshalb im unteren Bereich der Mengen liegen, die je Bewohner eines Grundstücks anfallen könnten, da das vom Gesetzgeber postulierte Vermeidungs-, Verwertungs- und Abfalltrennungsverhalten sich auch und gerade für solche Personen lohnen müsse, die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermieden bzw. verantwortungsbewusst damit umgingen.
Diese Voraussetzung sah das Verwaltungsgericht in dem verfahrensgegenständlichen Fall als nicht erfüllt an. Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restmüll von 7,5 l je Bewohner und Woche sei jedenfalls nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dieser Volumenwert bereits in anderen Städten und Gemeinden angesetzt und in gerichtlichen Verfahren bestätigt worden sei. Erforderlich – so das Gericht – sei vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls. Diese ergebe vorliegend, dass ein Mindestbehältervolumen für Restmüll von 7,5 l je Grundstücksbewohner und Woche so weit über dem unteren Bereich des Spektrums eines möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennverhaltens liege, dass der erforderliche Anreiz nicht mehr gegeben sei. Nach den vorhandenen Daten könne von einer regelmäßigen Abfallmenge von 9,20 l pro Person und Woche ausgegangen werden. Da der Bioabfall über die Restmüllgefäße entsorgt werde, verringere sich bereits für Eigenkompostierer dieser Wert um 35 % auf 5,98 l, abgesehen von weiteren Möglichkeiten zur Abfallvermeidung.
Anreizgebote auch in anderen Landesabfallgesetzen
Anreizgebote, wie das im nordrhein-westfälischen Landesrecht geregelte, finden sich – wenngleich in unterschiedlicher Ausprägung – auch in den Abfallgesetzen anderer Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Sachsen-Anhalt). Die vom Verwaltungsgericht Aachen aufgestellten und vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigten Grundsätze weisen insofern über die Grenzen Nordrhein-Westfalens hinaus.
Naheliegend erscheint überdies, dass sich satzungsrechtliche Bestimmungen zur Ausgestaltung der sogenannten „Zwangstonne“ gemäß § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung an diesen Grundsätzen messen lassen müssen. Allerdings weisen gewerbliche Siedlungsabfälle gegenüber Hausmüll Besonderheiten auf. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte das (landes-)abfallrechtliche Anreizgebot im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Zwangstonne künftig problematisieren werden.