Vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 Abs. 1 BauGB sind grundsätzlich auf das Vorhaben beschränkt, das Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. Darüber hinaus dürfen Flächen nur insoweit in den Geltungsbereich einbezogen werden, als es sich um sachnotwendige Ergänzungen in Bezug auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans handelt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster nochmals in einer Entscheidung vom 04.05.2012 bekräftigt (Az.: 2 D 11/11.NE).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein FOC
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein sogenanntes Factory-Outlet-Center (FOC) aufgestellt. Neben dem Sondergebiet für das Outlet, das allein Gegenstand des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes war, umfasste der vorhabenbezogene Bebauungsplan allerdings drei Gewerbegebiete sowie umfangreiche Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen. Flächenmäßig machte das Sondergebiet für das Outlet lediglich etwas mehr als ein Drittel der Gesamtfläche des Plangebietes aus.
Keine Planung „nebenbei“
Das Oberverwaltungsgericht hat in der Einbeziehung umfangreicher Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes einen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 BauGB gesehen. Nach dieser Bestimmung dürften nur einzelne Flächen, die nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans sind, in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. In Betracht kämen insoweit nur sachnotwendige Ergänzungen in Bezug auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Dagegen dürfte die Gemeinde nicht gelegentlich der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weitere, damit nicht in Zusammenhang stehende planerische Vorstellungen verwirklichen. Den insoweit erforderlichen sachlichen Bezug hat das Oberverwaltungsgericht bereits im Hinblick auf die festgesetzten Verkehrsflächen als nicht gegeben angesehen, weil deren Funktion über die bloße Erschließung des Outlet quantitativ und qualitativ deutlich hinausgehe.
Fazit
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt einmal mehr, dass bei der Verwirklichung von Vorhaben auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes Vorsicht geboten ist. Der daran anknüpfende vorhabenbezogene Bebauungsplan ist strikt auf den Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes auszurichten. Andernfalls laufen Gemeinde und Vorhabenträger Gefahr, dass der Plan einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.