Wer als steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse eine gemeinnützige Sammlung durchführen möchte, kann sich zwar für die operative Durchführung eines gewerblichen Dritten bedienen. Allerdings muss er sich als „Träger“ der Sammlung dennoch eine effektive Kontrolle über die operative Durchführung und die Erlösauskehr sichern; andernfalls kann die Sammlung nicht als gemeinnützige Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“) angesehen werden. Dies hat das OVG Münster mit Beschluss vom 24.03.2015 (Az.: 20 B 962/14) klargestellt.
Sachverhalt
Die Entscheidung des OVG Münster beruht auf dem Antrag eines als gemeinnützig anerkannten Vereins im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Diesem war eine von ihm angezeigte gemeinnützige Sammlung von Alttextilien unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Zur Begründung der Untersagung hatte sich die Behörde im Wesentlichen auf die Argumentation gestützt, dass die angezeigte Sammlung in Wirklichkeit gar nicht von dem späteren Antragsteller als steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen werde. Sammlungsträger sei vielmehr der von diesem mit der operativen Sammlungsdurchführung beauftragte gewerbliche Dritte.
Die Entscheidung des OVG
Dieser Auffassung schließt sich das OVG Münster nun – wie schon in erster Instanz das VG Köln – auf Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung an. Allein die Tatsache, so dass OVG, dass die Antragstellerin als gemeinnütziger Verein die Sammlung angezeigt habe, genüge nicht, um das Vorliegen einer gemeinnützigen Sammlung unter Trägerschaft des Antragstellers zu bejahen. Ebenso wenig reiche es aus, dass der Verein (möglicherweise) in wirtschaftlicher Hinsicht der von der Sammlung Begünstigte (als Erlösempfänger) sei. Denn eine „Sammlungsträgerschaft“ im Sinne des KrwG setze vielmehr voraus, dass der vermeintliche Träger die konkrete Sammlung auch tatsächlich maßgeblich steuere und damit unter seiner Kontrolle habe. Dies wiederum könne nur dann angenommen werden, wenn der „Träger“ selbst entscheiden könne und auch tatsächlich entscheide, wo und wie gesammelt werde. Dies gelte auch dann, so das Gericht weiter, wenn er – in zulässiger Weise – einen (gewerblichen) Dritten mit der operativen Sammlungsdurchführung beauftrage. In diesem Fall müsse er sich zudem effektiven Einfluss und effektive Kontrolle auch auf bzw. über die operative Sammlungsdurchführung und die Erlösauskehr vorbehalten.
Diese Voraussetzungen sieht das OVG NRW im vorliegenden Fall als aller Voraussicht nach nicht gegeben an. Dabei stellt es insbesondere darauf ab, dass nach der gelebten Praxis der hier operativ tätige Sammler allein entscheiden könne, in welchen Bundesländern und Kommunen an welchen Standorten Alttextilsammelbehälter aufgestellt würden. Der gemeinnützige Verein als vermeintlicher Sammlungsträger habe offensichtlich nicht einmal Kenntnis von der genauen Anzahl und den Standorten der Container. Es fehle ihm zudem an Personal, um die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung effektiv überwachen zu können. Ebenso wenig sei es ihm möglich, die ihm durch den operativ tätigen Sammler ausgekehrten Erlöse hinsichtlich ihrer Herkunft, Berechnung und Höhe zu prüfen; die Abrechnungen seien hierzu viel zu pauschal gehalten. Auch werde der vermeintliche Sammlungsträger nicht einmal als Ansprechpartner der Containernutzer auf den Sammelgefäßen ausgewiesen.
Auswirkungen der Entscheidung für die Praxis
Der Entscheidung des OVG mag eine Extremkonstellation zugrunde gelegen haben; trotzdem zeigt sie aber, dass bei der Einschaltung gewerblicher Dritter in die operative Durchführung einer gemeinnützigen Sammlung besondere Vorsicht angezeigt ist. Dies gilt vor allem für die Gestaltung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge und der darin getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Umfangs und der Modalitäten der Sammlung, der Haftung für Verstöße gegen das Abfall- und Straßenrecht, der Erlösauskehr und -abrechnung, der Bewerbung der Sammlung gegenüber Dritten u. Ä. Lassen die vertraglichen Vorgaben – und deren Umsetzung in der Praxis! – nicht den hinreichend sicheren Schluss auf eine effektive Kontrolle der Sammlung durch den gemeinnützigen Begünstigten zu, so besteht jedenfalls nach Ansicht des OVG Münster kein Raum für eine zulässige gemeinnützige Sammlung.