Nach § 9 Abs. 2a BauGB haben die Gemeinden die Möglichkeit, im unbeplanten Innenbereich Einzelhandelsnutzungen zur Erhaltung oder zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche durch Bebauungsplan auszuschließen. Ein solcher Einzelhandelsausschluss setzt jedoch voraus, dass die Festlegung und Abgrenzung des zu schützenden oder erst noch zu entwickelten zentralen Versorgungsbereichs auf einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung beruht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 15.02.2012 klargestellt (Az.: 10 D 32/11.NE).
Begriff des zentralen Versorgungsbereiches
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde für ein einzelnes Grundstück aus Anlass einer Bauvoranfrage einen Bebauungsplan aufgestellt, der gemäß § 9 Abs. 2a BauGB den Ausschluss einer Einzelhandelsnutzung vorsah. Begründet wurde der Ausschluss mit der Erhaltung bzw. der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereiches, der sich aus dem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept ergab. In seiner Entscheidung äußert das Oberverwaltungsgericht bereits Bedenken im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB lediglich auf ein einzelnes Grundstück bezog. Für ausschlaggebend erachtet das Oberverwaltungsgericht aber, dass für den zentralen Versorgungsbereich, dessen Erhaltung durch den Bebauungsplan gefördert werden solle, keine sachgerechte räumliche Abgrenzung erfolgt sei. Vielmehr stelle sich die Festlegung als willkürlich dar. Dem Bereich fehlten die typischen Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches.
Die Gemeinde könne sich auch nicht, so das Gericht weiter, darauf berufen, dass die Entwicklung des Bereiches zu einem zentralen Versorgungsbereich geschützt werden solle. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung der Eignung und der städtebaulichen Motivation für die geplante Begrenzung des zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiches. Der Plangeber müsse in diesem Zusammenhang hinreichend belegen, dass in dem dafür vorgesehenen Raum die Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereiches in absehbarer Zeit über die theoretische Möglichkeit hinaus wahrscheinlich sei bzw. durch Einsatz des planungsrechtlichen Instrumentariums realisierbar erscheine. Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht in der entschiedenen Konstellation als nicht erfüllt angesehen.
Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO
Schließlich wendet sich das Gericht der Frage zu, ob der Einzelhandelsausschluss, nachdem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB nicht vorliegen, auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO vorgenommen werden konnte. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es hierfür jedoch an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung.
Fazit
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht, dass den Gemeinden zwar verschiedene Instrumente für einen Einzelhandelsausschluss zur Stärkung ihrer zentralen Versorgungsbereiche zur Verfügung stehen, dass die Rechtsprechung an deren Einsatz jedoch hohe Anforderungen stellt. Der Grund hierfür dürfte darin liegen, dass mit derartigen Ausschlüssen regelmäßig tief in bisher bestehende Grundstücksausnutzbarkeiten eingegriffen wird.