OVG Münster bestätigt seine Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung
Das Urteil betrifft eine 1995 zunächst als Deponie der Klasse II planfestgestellte Deponie. Im Jahr 1999 – also noch nach „altem“ Recht – wurde die Überschreitung der Zuordnungswerte für die Deponieklasse II zugelassen. Nach Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung im März 2001 ordnete die Behörde an, dass ab dem 01.06.2005 die Zuordnungswerte für die Deponieklasse II wieder einzuhalten sind. Hiergegen wendete sich der Betreiber. Er wollte eine Einstufung der Deponie in die Deponieklasse III erreichen, um höher belastete Abfälle ablagern zu können. Dies hat das OVG abgelehnt. In der Begründung trifft das Gericht einige richtungsweisende Aussagen zur Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung, deren Bedeutung über den konkret entschiedenen Fall hinausgehen dürfte:
- Eine fehlende geologische Barriere kann nicht durch eine qualitativ besonders hochwertige Basisabdichtung ersetzt werden. Es muss immer eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtung vorliegen.
- Wer nach Inkrafttreten der TA-Abfall (1991) oder der TA-Siedlungsabfall (1993) eine Deponie an einem Standort errichtet hat, der nicht den jeweiligen Standortkriterien entspricht, genießt keinen Vertrauensschutz.
- Die Zulassung des Weiterbetriebs durch die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 AbfAblV hat jedenfalls bei planfestgestellten Deponien keine gestattende, sondern lediglich eine feststellende Wirkung. Das bedeutet, dass entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse durch die Abfallablagerungsverordnung nicht erloschen sind. Sie existieren allerdings nur in dem von der Abfallablagerungsverordnung zugelassenen Umfang weiter. Denn Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung sind nach der Auffassung des OVG materielle Gesetze mit unmittelbarem Geltungsanspruch und Vorrang auch gegenüber entgegenstehenden älteren Regelungen in Verwaltungsakten. Daraus folgert das OVG , dass der Weiterbetrieb von Deponien immer nur in dem von der Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung zugelassenen Rahmen zulässig ist.
Insgesamt bestätigt das Urteil des OVG die Tendenz in der Rechtsprechung, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung durch „wohlwollende“ Auslegung zur vollen Geltung zu verhelfen. Dagegen vermeiden es die Gerichte bislang offensichtlich, sich kritisch mit den zahlreichen gesetzestechnischen Mängeln der beiden Verordnungen auseinanderzusetzen.