Praxistipp:
Vor der Verwendung und Anmeldung von aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken ist immer zu prüfen, ob bereits ähnliche Marken existieren, die besonders bekannt sind. Marken mit erhöhter Kennzeichnungskraft können einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen.
Einzelheiten:
Gegen die für die „Bekleidungsstücke für Damen, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragene Wort-/Bildmarke
hat die Inhaberin der für „Gestrickte und gewirkte Leibwäsche“ eingetragenen Wort-/Bildmarke
Widerspruch eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat – wie auch das Bundespatentgericht – das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedenfalls in klanglicher Hinsicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) bejaht. Er stellte fest, dass die Waren „Bekleidungsstücke für Damen“, für die die jüngere Marke Schutz beansprucht, die Waren „gestrickte und gewirkte Leibwäsche“ der älteren Widerspruchsmarke umfasst und somit Warenidentität vorliegt.
Einen Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiere, gebe es zwar nicht. Dementsprechend könne bei der Bezeichnung „Ella May“ dem Nachnamen nur unter besonderen Umständen eine die gesamte Bezeichnung prägende Wirkung beigemessen werden.
Diese besonderen Umstände seien vorliegend in der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Kollisionszeitpunkt zu sehen. Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „MEY“ sei auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob dieser (hier nur klanglich) übereinstimmende Teil die angegriffene Bezeichnung „Ella May“ prägt. Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke „Mey“ sei zu bejahen bejaht, da die Marke kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt bei 34 % der Verbraucher im Bundesdurchschnitt und bei 40 % der Verbraucher in den alten Bundesländern bekannt gewesen sei.