In dem von dem Gericht zu beurteilenden Fall hatte die Vergabestelle die ökologische Kühlschrankentsorgung von ca. 19.000 Kühlgeräten pro Jahr europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Laut Vergabebekanntmachung mussten die Bieter mit Angebotsabgabe nachweisen, dass sie über ein bestimmtes gültiges Gütezeichen für die Rückproduktion von FCKW-haltigen Kühlgeräten verfügten. Sofern ein derartiger Nachweis nicht beigebracht werden konnte, war die Erfüllung der Güteprüfbestimmungen durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten zu belegen. Ein Bieter, der das preisgünstigste Angebot unterbreitete, aber nicht über das geforderte Gütezeichen verfügte, legte ein Gutachten zur Einhaltung der Güte-Prüfbestimmungen vor. Nach Prüfung des Gutachtens forderte die Vergabestelle das Unternehmen auf, das von ihr vorgelegte Gutachten in einzelnen Punkten zu ergänzen, um mögliche Zweifel an ihrer Eignung auszuräumen. Dem kam das Unternehmen in der ihm gesetzten Frist nach. Gegen die Zuschlagserteilung an dieses Unternehmen wandte sich ein Wettbewerber, der mit seinem Angebot von vornherein ein für ein Jahr gültiges Gütezeichen vorgelegt hatte.
Aber: Aufklärung darf Wettbewerbsstellung nicht verändern
Der Saarbrücker Vergabesenat erachtet die von der Vergabestelle verlangte punktuelle Gut-achtenergänzung für zulässig. Derartige Verhandlungen zur Aufklärung der Eignung eines Bieters seien vergaberechtlich erlaubt. Allerdings dürften die im Zuge der Aufklärungsverhandlungen ergänzten Angebotsunterlagen nicht die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern. Wenn geforderte Angaben und Erklärungen jedoch wettbewerbsunschädlich nachträglich eingeholt werden könnten, fehle in der Regel auch ein zwingender Grund für den Ausschluss des betreffenden Angebots. Die nachträgliche Ergänzung des Gutachtens stellt nach Auffassung der Vergaberichter daher keinen Eingriff in die Wettbewerbsstellung anderer Bieter dar. Die punktuelle Gutachtenergänzung habe - so das Gericht - ausschließlich dazu gedient, Restzweifel an der bis dahin nicht vollständig nachgewiesenen Eignung zu beseitigen. In der kurzen Frist zur Vorlage einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme sei zudem nicht zu befürchten gewesen, dass der Bieter bis dahin nicht vorhandene Eignungsvoraussetzungen erst nach Erhalt des Aufforderungsschreiben herbeiführen würde.
Praktikabler Weg zum wirtschaftlichsten Angebot
Die Entscheidung zeigte einen praktikablen Weg, den Wettbewerb nicht nur über das formal beste Angebot, sondern über das wirtschaftlichste Angebot zu entscheiden. Gleichzeitig betont das Oberlandesgericht jedoch, dass der öffentliche Auftraggeber im Nachhinein weder zusätzliche noch andere Belege für den Eignungsnachweis fordern darf als die in der Vergabebekanntmachung aufgeführten.