Mit Beschluss vom 13.05.2008 (1 Verg 3/08) hat sich das OLG Naumburg mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergabestelle nach Aufhebung eines offenen Verfahrens ein Verhandlungsverfahren ohne (erneute) Vergabebekanntmachung (nach § 3 a Nr. 6 lit. b VOB/A) auch unter Einbeziehung weiterer Unternehmen als der Bieter des vorangegangenen offenen Verfahrens durchführen kann. Dies sei der Fall. Die Vergabestelle sei nicht verpflichtet, das Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung auf die Teilnahme nur derjenigen für geeignet befundenen Bieter des vorangegangenen offenen Verfahrens zu beschränken. Die Entscheidung der Vergabestelle zugunsten mehr Wettbewerb sei vergaberechtlich zulässig. Die Bieter des ursprünglichen Verfahrens haben kein subjektives Recht auf Schutz vor Konkurrenz. Im Übrigen wies der Naumburger Vergabesenat im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 3 a Nr. 6 lit. a VOB/A darauf hin, dass dieser vor dem Hintergrund der europäischen Vergabenormen ergänzend dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Beschränkung der Teilnehmer des Verhandlungsverfahrens nur zulässig sei, wenn bei Rückgriff auf alle Bieter, die im vorangegangenen offenen Verfahren ein vollständiges und rechtzeitiges Angebot abgegeben hätten und als geeignet angesehen worden wären, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wäre.
Fazit
Das OLG Naumburg hat klar gestellt, dass einem öffentlichen Auftraggeber bei der Wahl des einschlägigen Verfahrens ein Ermessensspielraum zukommt, sofern es sich um ein hinreichend transparentes und faires Verfahren handelt. Ein „Mehr an Wettbewerb“ kann dementsprechend von Bietern nicht angegriffen werden.