Ausschluss im Einzelfall sachgerecht?
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ausnahmekonstellationen geben könne, in denen ein zwingender Angebotsausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A nicht sachgerecht sei. Dies sei allerdings dann nicht gegeben, wenn die Ursache der Angebotsfristüberschreitung allein im Verantwortungs- und Risikobereich des Bieters gelegen habe. Auch aus der Regelung des § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A (bzw. der Parallelbestimmung des § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A) folge nicht, dass ein Angebot außerhalb der Bindefrist vergaberechtlich als wertungsfähig angesehen werden müsse. Die Bedeutung dieser Vorschrift liege vielmehr darin, dass sie die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages klarstelle, der auf einem nicht mehr existenten Angebot beruhe. Dabei komme der Vertrag dadurch zustande, dass die Vergabestelle dem Bieter ein ggf. inhaltlich identisches Angebot unterbreite, das der Bieter seinerseits annehmen müsse. Davon zu trennen sei die vergaberechtliche Ebene, die gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A den zwingenden Angebotsausschluss anordne.
Fazit
Das OLG Jena hat mit seiner Entscheidung ein weiteres Risiko bei der Auftragsvergabe geschaffen. Einem Bieter ist daher dringend anzuraten, darauf zu achten, dass durch eine Erklärung zur Verlängerung der Bindefrist eine ununterbrochene Bindung an sein Angebot besteht. Nur so kann er sicherstellen, dass sein Angebot in der Wertung verbleibt. Anderenfalls muss ein öffentlicher Auftraggeber nach der Rechtsprechung des OLG Jena das Angebot zwingend mangels Annahmefähigkeit ausschließen.