Vergaberechtsschutz ohne Kostenrisiko!
Mit Beschluss vom 25.07.2006 hat das OLG Düsseldorf nun auch für Nordrhein-Westfalen bestätigt: Nimmt ein Antragsteller innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens seinen Nachprüfungsantrag zurück, bevor eine Entscheidung ergeht (also unter Umständen sogar erst nach der mündlichen Verhandlung), hat er weder die Kosten der Rechtsverfolgung des Antragsgegners noch eines etwaigen Beigeladenen zu tragen. Diese hat vielmehr jeder Verfahrensbeteiligte selbst zu übernehmen. Damit muss ein Antragsteller bei Antragsrücknahme allein für die (hälftigen) Gebühren der Vergabekammer aufkommen.
(Mögliche) Erfolglosigkeit eines Nachprüfungsverfahrens „Normalfall“
Das OLG Düsseldorf hat sich mit seiner Entscheidung der bereits durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2005 (X ZB 22/05) eingeläuteten Rechtspraxis angeschlossen. In der Sache hält das OLG Düsseldorf über § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB den Anwendungsbereich des § 80 VwVfG Bund bzw. § 80 VwVfG NW für einschlägig. Hiernach erfolge im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung. Etwas Anderes könne lediglich ausnahmsweise in Umgehungsfällen gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu in einer früheren Entscheidung (BVerwG, NVWZ 1997, S. 272) festgestellt, dass ein Ausweichen in die Rücknahme (oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes) mit dem Ziel, einer Kostenlast des § 80 Abs. 1 VwVfG zu entgehen, dem Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung und dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Das OLG Düsseldorf hat, ohne die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, für ein Nachprüfungsverfahren darauf abgestellt, dass eine (mögliche) Erfolglosigkeit eines Nachprüfungsantrages der „Normalfall“ sei, indem ein Antragsteller sich aufgrund der Argumente der gegnerischen Verfahrensbeteiligten zu einer Rücknahme des Antrages bewogen sehen könne.
Kommunen werden empfindlich getroffen
Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird insbesondere Kommunen als öffentliche Auftraggeber empfindlich treffen. Ein Bieter in Nordrhein-Westfalen wird unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf nun in der Praxis regelmäßig einen Nachprüfungsantrag erheben können, ohne sich einem großen Kostenrisiko ausgesetzt zu sehen. Eine „Flucht in die Rücknahme“ ist bis zum Erlass einer Entscheidung möglich. Hierdurch drohen einer Kommune nicht nur Kostenrisiken, sondern oftmals auch Investitionshemmnisse, die gerade bei „großen“ Vergabeprojekten verheerend sein können.
Gesetzgeber wäre gefordert
Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn das jeweilige Landesrecht in seinem Wortlaut von § 80 VwVfG Bund abweicht. Dies hat die Vergabekammer Thüringen mit Beschluss vom 15.05.2006 für den Anwendungsbereich des § 80 VwVfG Thüringen festgestellt und eine Kostentragungspflicht eines Antragstellers bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages – weil der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte – für die Anwaltskosten der Vergabestelle angenommen. Solange der Bundesgesetzgeber nicht im Rahmen der aktuellen Diskussionen zur Vergaberechtsnovelle die entsprechende Kostenregelung in § 128 GWB ändert oder der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Wortlaut des § 80 VwVfG NW abweichend von § 80 VwVfG Bund formuliert, wird diese Rechtspraxis daher vermutlich dazu führen, dass die Flut von Nachprüfungsanträgen – insbesondere von Altauftragnehmern – noch zunehmen wird.