Mit Urteil vom 04.02.2015 (Az. VI-U (Kart) 16/14) hat der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf bestätigt, dass die in Kommunen mit der Sammlung von Altpapiermengen (PPK) beauftragten Unternehmen verpflichtet sind, den Betreibern der Dualen Systeme auf Verlangen Auskunft über die Erlöse aus der Eigenvermarktung dieser PPK-Mengen zu erteilen und darüber Rechenschaft abzulegen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde. Nach Beendigung des Miterfassungsvertrages zwischen dem Systembetreiber und dem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Sammlung von PPK beauftragten Entsorgungsunternehmen hatte das Entsorgungsunternehmen Klage auf Zahlung einer Vergütung für die im vertragslosen Zustand weiter durchgeführte Miterfassung von PPK erhoben. Der Systembetreiber hatte im Gegenzug Widerklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung über die Erlöse aus der gegen den Willen des Systembetreibers vorgenommenen Eigenvermarktung dieser miterfassten PPK-Mengen durch das Entsorgungsunternehmen erhoben. Das vorbefasste Landgericht Köln hatte beiden Klagen stattgegeben (LG Köln, Urteil vom 06. März 2014 – 88 O 65/13).
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts im Kern bestätigt. Der Systembetreiber hat dem kommunal beauftragten Entsorgungsunternehmen ein Erfassungsentgelt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu zahlen. Dies ist nicht neu, sondern bestätigt die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte (z.B. OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 – 24 U 4/06). Neu und beachtenswert ist dagegen die Feststellung, dass das Entsorgungsunternehmen für den Fall, dass es die Vermarktung der für den Systembetreiber miterfassten PPK-Mengen ohne Auftrag gegen dessen Willen vornimmt, kein eigenes Geschäft, sondern unberechtigt ein fremdes Geschäft – nämlich eines des Systembetreibers - als eigenes vornimmt. Nach Auffassung des OLG ist dies so evident, dass es „keiner näheren Darlegung“ bedarf. Kraft Gesetzes (§§ 666, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 BGB) ist das Entsorgungsunternehmen daher zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über dieses Geschäft verpflichtet, namentlich über die aus der Vermarktung erzielten Erlöse. Da das Entsorgungsunternehmen – wie branchenüblich - die für Systembetreiber miterfassten Verkaufsverpackungen nicht separiert, sondern die gesamten erfassten PPK-Mengen als Gemisch vermarktet hat, schuldet das Entsorgungsunternehmen auch Auskunft und Rechnungslegung über den Erlös der gesamten vermarkteten PPK-Mengen, nicht allein bezogen auf den Anteil der PPK-Verkaufsverpackungen, der auf den Systembetreiber entfällt. Obwohl im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, hat sich das OLG auch zum Eigentum an den für den Systembetreiber miterfassten PPK-Mengen geäußert und festgestellt, dass der Systembetreiber jedenfalls dann nicht Eigentümer werden kann, wenn das Entsorgungsunternehmen, wie hier, im Rahmen der Erfassung der PPK ausschließlich Eigenbesitz begründen will, da es dann an dem für einen Eigentumserwerb erforderlichen Besitzerweb des Systembetreibers fehle. Die bisherige Rechtsprechung des OLG zum Eigentumserwerb an PPK nach den Grundsätzen des Eigentumserwerbs für den, den es angeht, die einen unmittelbaren Eigentumserwerb des Systembetreibers grundsätzlich zulässt (Senatsbeschluss vom 29.12.2004 in dem Verfahren VI Kart 17/04 (V), wurde dagegen nicht aufgegeben.
Fazit