In einem Beschluss vom 08.11.2004 (Az.: 4 BN 39.04) hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung zu entscheiden, mit der ein Gewerbegebiet ausgewiesen wurde. In diesem Gewerbegebiet sollten allerdings nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke und ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke regelmäßig zulässig sein. Sonstige Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe waren dagegen ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zulässig. Das Gericht hat diesen Ausschluss für wirksam erachtet. Der Gebietstyp „Gewerbegebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung eröffne eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten, weshalb durch den Ausschluss von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe sowie Lagerhäusern und Lagerplätzen die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht in Frage gestellt werde.
In seinem Beschluss vom 10.11.2004 (Az.: 4 BN 33.04) hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung zu befinden, mit der einzelne Arten von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ausgeschlossen wurden. Das Gericht hat in dem Anliegen der planenden Gemeinde, die Attraktivität der Kernzone durch den Ausschluss zu stärken, eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung gesehen und deshalb auch hier die Zulässigkeit des Ausschlusses bejaht.