Für Verbrennungsanlagen bringt die Novellierung insoweit eine Verschärfung, als nun zusätzlich zu den schon bisher geltenden Summenwerten für Schwermetalle Summenwerte für fünf Stoffe, nämlich Benzo(a)pyren und verschiedene Schwermetalle, angegeben werden. Mit 0,05 mg/m³ liegt der Emissionsgrenzwert für diese Stoffgruppen um den Faktor 10 unter den bislang geltenden Summenwerten für Schwermetalle. Die bisher für Mitverbrennungsanlagen geltende Mischwertregelung wird durch eine „Schwellenregelung“ ersetzt. Danach werden Grenzwerte nunmehr grundsätzlich einheitlich auf den gesamten Abgasstrom aus einer Mitverbrennungsanlage angewendet. Ob dabei die speziell für Mitverbrennungsanlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen zur Anwendung gelangen, hängt davon ab, ob die eingesetzten Abfälle (oder ähnlichen Stoffe) eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die insoweit maßgebliche Mengenschwelle liegt grundsätzlich bei 25 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung, bei Anlagen zur Herstellung von Zement und Kalk bei 60 %. Für Altanlagen gelten die neuen Anforderungen einheitlich ab dem 28.12.2005. Die Einordnung einer Anlage als Altanlage richtet sich dabei zum einen nach dem Zeitpunkt der Genehmigung/Planfeststellung bzw. Einleitung des Genehmigungsverfahrens, zum anderen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.