Werden sie auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen, besteht ihr Widerrufsrecht unbefristet fort. Das soll auch bei allen anderen Verbraucherverträgen gelten. Außerdem werden die Pflichten der Notare bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen ausgeweitet. Unter anderem sollen sie dem betroffenen Verbraucher den jeweiligen Vertragstext zwei Wochen im Voraus aushändigen. Auf diese Weise will das Gesetz sicherstellen, daß es zu keinen übereilten Vertragsschlüssen kommt. Die geplante Reform, die der Bundesrat noch billigen muß, geht weit über die Vorgaben des europäischen Rechts hinaus. Danach wäre es lediglich nötig gewesen, eine Widerrufsregelung für an der Haustür abgeschlossene Realkreditverträge zu schaffen. Die Notare wird diese Bestimmung in § 17 des Urkundengesetzes vor schwierige und für sie riskante Entscheidungen stellen. Dies gilt z. B., wenn eine rasche Beurkundung wegen unmittelbar bevorstehender Steuertermine verlangt wird. Auch kann sich die Wartefrist geradezu als verbraucherfeindlich erweisen, wenn der Vertragspartner währenddessen beispielsweise einen anderen Interessenten findet, der mehr zu zahlen bereit ist.
Der Nutzen der Neuregelung bleibt mithin zweifelhaft.