Praxistipp
Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Durchführung einer sogenannten Massenentlassung, so kann die Massenentlassungsanzeige nur dann wirksam nach den §§ 17, 18 KSchG erfolgen, wenn das innerbetriebliche Konsultationsverfahren (Beteiligung der zuständigen Betriebsräte) beendet wurde und die Massenentlassungsanzeige vor dem Ausspruch der Kündigung gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird.
Die Einzelheiten
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist ein Arbeitgeber, der mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Mindestanzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit war unter dem Begriff der „Entlassung“ nicht der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also der Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung gemeint. Dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der EuGH mit dem genannten Urteil die Grundlage entzogen, indem er entschieden hat, dass die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59 EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen sind, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als „Entlassung“ anzusehen ist. Diese Auslegung der Richtlinie wirkt sich unmittelbar auch auf das deutsche Recht aus, da die nationalen Gerichte und Behörden gehalten sind, die §§ 17 und 18 KSchG europarechtskonform auszulegen. Sowohl die zuständigen Verwaltungsbehörden als auch die Arbeitsgerichte sind daher künftig gehalten, als „Entlassung“ im Sinne des § 17 KSchG den Ausspruch der Kündigung als solchen und nicht erst den Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung anzusehen. Dies hat zur Folge, dass deutsche Arbeitgeber, die eine Massenentlassung planen, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Agentur für Arbeit zu erstattende Massenentlassungsanzeige künftig noch vor dem Ausspruch der Kündigung vorzunehmen haben. Geschieht dies nicht, so hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Der EuGH hat seine Auslegung des Begriffs der Entlassung damit begründet, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Konsultations- und Anzeigepflichten, die mit § 17 KSchG im deutschen Recht geregelt sind, dem Zweck dienen sollen, Kündigungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu verringern. Dieses Ziel ließe sich jedoch dann nicht erreichen, wenn die Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern erst nach der Entscheidung des Arbeitgebers, also nach dem Ausspruch der Kündigung erfolge.