Hintergrund
Seit dem 01.08.2004 gilt in den Niederlanden die „Regeling vervoerders, inzamelaars, handelaars en bemiddelaars van afvalstoffen“ kurz: RIA- bzw. VIHB-Erlass.
Danach muss jeder, der auf niederländischem Gebiet Gewerbe- und Haushaltsabfälle sowie gefährliche Abfälle befördert, einsammelt, mit ihnen handelt oder makelt, auf der landesweiten VIHB-Liste gemeldet sein. Diese Liste wird bei der NIWO, der Niederländischen Organisation für Güterverkehr, geführt. Aufgenommen wird hier nur derjenige, der im Rahmen eines Anmeldeverfahrens seine Zuverlässigkeit, Kreditwürdigkeit und Fachkunde zur Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen nachweisen kann. In diesem Fall erteilt die NIWO eine Registrierungsnummer, die nicht nur bei Transporten in bzw. durch die Niederlande zu den Frachtpapieren zu nehmen ist, sondern auch der VROM bei Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nachzuweisen ist. Die Registrierung auf der VIHB-Liste ist fünf Jahre gültig.
Schwierigkeiten bei Übertragung deutscher Fachkundenachweise
Bei niederländischen Firmen verlangte die NIWO vom Antragsteller regelmäßig ein Fachkundediplom, das vor einer vom niederländischen Umweltministerium VROM anerkannten Prüfungsstelle (z.B. der Stichting Examenbureau Beroepsvervoer – SEB) abgelegt werden muss. Gleichzeitig hatte der niederländische Gesetzgeber für den Fachkundenachweis auch eine Übergangsregelung getroffen: Ein entsprechendes Fachdiplom kann bis zum 01.05.2007 nachgeholt werden kann.
Auf ungeahnte Schwierigkeiten stießen allerdings diejenigen deutschen Unternehmen, die deutsche Fachkundenachweise auf ihre niederländischen Tochterfirmen übertragen lassen wollten. In diesen Fällen versagte nämlich die NIWO die Anerkennung, obwohl es für dieselben deutschen Unternehmen ohne Weiteres möglich war, sich bei Vorlage der entsprechenden deutschen Nachweise als deutsches Unternehmen selbst auf der VIHB-Liste registrieren zu lassen. Nach bisheriger niederländischer Rechtsauffassung hatte der Fachkundenachweis grundsätzlich von derjenigen Person zu stammen, die am Ort der Niederlassung tatsächlich und ständig die in Frage kommenden Transport-, Einsammel-, Händler- und Maklertätigkeiten verantwortlich beaufsichtigt. Die fachkundigen Personen hatten damit aus dem niedergelassenen Betrieb selbst zu stammen.
Deutschen Firmen aus dem Entsorgungs- und Abfalltransportbereich, die aus steuerlichen, abfallverbringungsrechtlichen oder schlicht aus Marketingaspekten formal selbstständige niederländische Tochterfirmen gegründet hatten, war es daher nicht möglich, das in Deutschland erworbene abfallrechtlichte Know-How ihrer Mitarbeiter für ihre Tochterunternehmen in den Niederlanden nutzbar zu machen – auch dann nicht, wenn die in Deutschland angestellten Mitarbeiter tatsächlich von Deutschland aus den niederländischen Geschäftsbetrieb beaufsichtigten.
Neue Rechtsprechung des College van Beroep voor het bedrijfsleven
Nach einem Urteil des „College van Beroep voor het bedrijfsleven (CBB)“ vom 03.03.2005 (NR. AWB 04/409 S. 1) wird diese Verwaltungspraxis nun geändert. Dem CBB zur Folge reiche es jedenfalls für den Nachweis der notwendigen Fachkunde aus, wenn die abfallrelevanten Arbeiten im niederländischen Betrieb vom Ausland aus permanent und tatsächlich überwacht und angeleitet würden. Erforderlich sei aber immer, dass es sich bei dem niederländischen Betrieb tatsächlich um eine auf Dauer angelegte Niederlassung handele, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalte.
Fazit
Wessen VIHB-Registrierungsantrag für seine niederländische Tochterfirma bisher von der NIWO unter Hinweis auf ein nicht ausreichendes deutsches abfallrechtliches Fachkundezertifikat abgelehnt wurde, sollte nunmehr nochmals unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des CBB ein VIHB-Registrierungsverfahren in enger Abstimmung mit der NIWO vorbereiten und durchführen.