Weiterhin bestehende Unsicherheiten für die Abfallwirtschaft
Nach wie vor ist allerdings offen, ob auch Abfälle im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG bzw. der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle dem Anwendungsbereich der kommenden REACH-Verordnung unterfallen werden.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist die Anwendbarkeit der wichtigsten Regelungen des europäischen Chemikalienrechts (Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bzw. gefährlicher Zubereitungen) auf Abfälle als Stoffgemische ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Anwendungsausschluss würde durch den ebenfalls von der Europäischen Kommission am 29.10.2003 vorgelegten Entwurf zur Änderung der Einstufungs-Richtlinie 67/548/EWG aufgehoben werden. Eine vergleichbare Bestimmung für die Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG findet sich dagegen in dem Vorschlag der Kommission nicht wieder. Damit bliebe es jedenfalls für den Bereich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Abfällen, die Zubereitungen darstellen, bei der bestehenden Rechtslage. Die Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG wäre auf Abfälle als Stoffgemisch weiterhin nicht anwendbar. Für die vergleichsweise selten auftretenden sog. „Reinstoffabfälle“, die kein Gemisch aus Stoffen bilden, würden die Bestimmungen der Einstufungs-Richtlinie dagegen in Zukunft gelten, sofern es sich dabei – worüber gestritten wird – tatsächlich um „Stoffe“ i.S.d. Chemikalienrechts handelt.
Im Regelungsbereich der REACH-Verordnung sucht man in den allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs vergeblich nach einer generellen Ausnahme für Abfälle. Entgegen früheren Entwurfsfassungen der Kommission schließt die REACH-Verordnung die Anwendbarkeit ihrer Bestimmungen auf Abfälle nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang, jedoch nicht allgemein aus. Lediglich für den Bereich der Zulassung und der Beschränkungen ist vorgesehen, dass die entsprechenden Regelungen nicht für die Verwendung von Stoffen gelten sollen, die Abfälle sind und in einer Abfallbehandlungsanlage behandelt werden. Ob die Bestimmungen zur Registrierung und Bewertung ebenfalls nicht auf Abfälle anwendbar sind, hängt wiederum davon ab, ob es sich bei den Abfällen um „Stoffe“ i.S.d. REACH-Verordnung handelt. Für Abfälle unterschiedlicher Zusammensetzung dürfte kaum zu begründen sein. Sie dürften eher den Zubereitungen zuzuordnen sein. Darüber hinaus wird noch diskutiert, ob nicht lediglich Abfälle zur Beseitigung von den Regelungen der REACH-Verordnung ausgenommen werden sollen, Abfälle zur Verwertung dagegen nicht.
Im Ergebnis besteht dringender Klärungsbedarf, um zukünftiger Rechtsunsicherheit vorzubeugen. Dies wird auch vom deutschen Bundesrat so gesehen. Dieser hat am 11.06.2004 einen Beschluss gefasst, in dem er die Bundesregierung auffordert, bei den anstehenden Verhandlungen über die REACH-Verordnung im Europäischen Rat darauf zu drängen, dass insbesondere für Stoffe oder Stoffgemische, die der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle unterfallen, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung vorgesehen wird. Zur Begründung heißt es unter anderem, dass Abfälle bereits heute umfangreichen Schutzregelungen des Abfall-, Transport- und Arbeitsschutzrechts unterliegen würden. Durch die Schaffung von Doppelregelungen in der REACH-Verordnung ließe sich kein zusätzlicher Gewinn für den Arbeits- und Umweltschutz erzielen. Bei Produktionsprozessen (zwangsläufig) anfallender Abfall unterscheide sich erheblich von gezielt hergestellten Stoffen und Zubereitungen in seiner Zusammensetzung und könne die Menge der hergestellten Produkte sogar um ein Vielfaches übersteigen.