avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
    • Shorts
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
Neues Batterierecht 2026: Neue Regeln für Entsorger und Händler von (Blei-)Altbatterien!
22.01.2026 Dr. Michael Gayger

Neues Batterierecht 2026: Neue Regeln für Entsorger und Händler von (Blei-)Altbatterien!

Kurz informiert:

Private Entsorgungsunternehmen, die bislang z.B. als gewerbliche Sammler oder Sortierer Bleibatterien zurückgenommen bzw. gesammelt haben, müssen ihre Arbeitsabläufe an das neue Batterierecht anpassen.
Ein wichtiges Missverständnis vorab ausgeräumt: Viele Entsorger glauben aktuell, das neue Batterierecht betreffe nur Hersteller von Batterien. Dies ist unzutreffend. Auch Entsorger von Batterien sind verpflichtet, kurzfristig die neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Was hat sich geändert?

Kürzlich ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ergänzt die bereits geltende neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO, Verordnung (EU) 2023/1542). Insbesondere Folgendes gilt es zu beachten: 

  • Die Sammlung der Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien, wozu häufig Bleibatterien gehören, von Rücknahmestellen (Handel, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), von Behandlungsanlagen (Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte) sowie direkt von den Endnutzern der Batterien (Industrie, Gewerbe) ist für private Entsorger grundsätzlich nur noch zulässig
     
    • wenn sie selbst eine behördlich zugelassene sogenannte „Organisationen für Herstellerverantwortung“ (OfH) sind oder
    • von einer OfH als speziell autorisierter „ausgewählte Abfallbewirtschafter“ gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräteregister benannt sind.
       
  • Ohne ausdrückliche Benennung durch eine OfH als „ausgewählten Abfallbewirtschafter“ oder den Status als OfH ist privaten Entsorgern die Rücknahme/Sammlung von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien regelmäßig gesetzlich untersagt; behördliche Sanktionen sind möglich.  Eine Ausnahme hierfür gilt nur noch für wenige bestimmte Fälle, in denen private Entsorger Altbatterien bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abholen.
     
  • Die „ausgewählten Abfallbewirtschafter“ werden in einer öffentlich einsehbaren Liste der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) geführt (https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/abfallbewirtschafter#no-back) und sind transparent für jedermann abrufbar.
     
  • Die neuen Regelungen für Altbatterien gelten zusätzlich zu bereits bestehenden abfallrechtlichen Anforderungen und Genehmigungen (z.B. Genehmigung nach BImSchG für bestimmte Entsorgungsanlagen).

Für die Entsorgung von haushaltstypischen Gerätebatterien sowie von Leichtfahrzeug-Batterien (LV-Batterien) gelten ebenso neue Regelungen, auch hier haben die jeweils für diese Batteriekategorien genehmigten OfH zukünftig eine zentrale Stellung bei der Entsorgung.

Auch für Hersteller von Batterien gelten neue gesetzliche Pflichten. Achtung: Auch Entsorger können in den Hersteller-Status fallen, wenn sie z.B. im Zuge der Aufbereitung von Batterien diese mit einem neuen eigenen Label (mit eigenem Namen/Marke) versehen und als „Gebrauchtbatterien“ zur weiteren Verwendung weiterverkaufen.

Handlungsoptionen für Entsorger:
  • Private Entsorger, die weiterhin im Einklang mit dem geltenden Recht Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien (insbesondere Bleibatterien) zurücknehmen bzw. sammeln wollen, wenden sich an eine OfH (die Stiftung EAR führt ein Verzeichnis von zugelassenen OfHs: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/ofh#no-back) für die jeweilige Batteriekategorie, um einen möglichen Status als „ausgewählter Abfallbewirtschafter“ zu erhalten.
     
  • Private Entsorger können auch selbst die Zulassung als Organisation für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien erwägen; aufgrund des damit verbundenen Aufwands und der (Verwaltungs-)Kosten sollte diese Option aber im Vorfeld genau geprüft werden.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Altbatterien oder dem neuen Batterierecht? Wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns.

Autor:in

Dr. Michael Gayger
Köln, Hamburg
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen